Rz. 13

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2). Bei einem derart hochgradig eingeschränkten Leistungsvermögen soll der Versicherte Anspruch auf die volle Rente als volle Lohnersatzleistung haben, indem der Rentenartfaktor 1,0 in Ansatz gebracht wird (§ 67 Nr. 2 und 3).

 

Rz. 14

Durch die vom Gesetzgeber eingeführte Zeitgrenze von 3 Stunden wird Nahtlosigkeit zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung hergestellt. Nach § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III sind nämlich nur die Arbeitslosen arbeitsfähig und stehen damit den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung, die in der Lage sind, mindestens 15 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Bezogen auf einen täglichen Arbeitseinsatz im Rahmen einer 5-Tage-Woche setzt dies täglich ein 3-stündiges Leistungsvermögen voraus. Wer hierüber nicht mehr verfügt und demnach keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen kann, soll Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Insoweit trägt der Rentenversicherungsträger auch das volle Risiko der Vermittelbarkeit eines entsprechenden Arbeitsplatzes, weil entsprechende stundenweise Tätigkeiten nach Tarifverträgen im Regelfall nicht angeboten werden. Einen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsleben entfaltet die 3-Stunden-Grenze allerdings nicht.

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