Rz. 4

Nach Abs. 2 können diese ab 1.1.1992 als Erwerbsunfähigkeitsrenten geltenden Leistungen – auf Antrag des Leistungsbeziehers – bereits vor dessen 65. Lebensjahr neu berechnet werden, wenn

  • mindestens 12 Beiträge für die Zeit nach dem 55. Lebensjahr gezahlt worden sind (Kindererziehungszeiten [§ 56] zählen insoweit mit) und
  • Erwerbsunfähigkeit i.S.d. § 44 Abs. 2 i.d.F. v. 1.1.1992 vorliegt (§ 44 wurde ab 1.1.2001 aufgehoben).

Ergibt die Neuberechnung nicht mindestens einen um 2/13 höheren Rentenzahlbetrag, verbleibt es bei der bisherigen Rente. Auf jeden Fall steht vom 65. Lebensjahr an Regelaltersrente unter Beachtung von § 88 zu (Rz. 3).

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