Rz. 6

Nicht umzuwerten, sondern nach den Vorschriften des SGB VI (§§ 63 ff.) ab 1.1.1992 neu zu berechnen sind nach Abs. 4:

  • Erziehungsrenten (§ 47) mit dem für diese Renten seit 1992 einheitlichen Rentenartfaktor von 1,0 (§ 67), ggf. ist auf die Rente eigenes Einkommen anzurechnen (§ 97);
  • sog. Staatsvertragsrenten (nach Art. 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag), die nicht mit einer Rente des Beitrittsgebiets zusammentreffen (anderenfalls findet § 307a Abs. 9 Anwendung).

In diesen Fällen sind bei der Rente im Wege des Besitzschutzes mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen, die sich aus einer Umwertung nach den Abs. 1 bis 3 ergeben würden.

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