Rz. 3

Versicherte, die vor dem 2.12.1926 geboren wurden und am 31.12.1991 einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf eine Erziehungsrente hatten, erhalten ab Januar 1992 eine Regelaltersrente. Gleichzeitig wird damit festgelegt, dass der Bezug einer Rente aus eigener Versicherung ausschließlich auf eine Regelaltersrente beschränkt ist. Die Vorschrift ergänzt § 115 und trägt dem Umstand Rechnung, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten entgegen früheren Bestimmungen nur noch bis zum 65. Lebensjahr gewährt werden. Dabei reicht der Anspruch nach den Vorschriften der RVO, des AVG sowie des RKG oder der 1. Renten-VO der DDR aus; nicht erforderlich ist der Bezug der Rente. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht unmittelbar, welcher Anspruch gemeint ist. In Betracht kommt der konkrete Einzelanspruch ebenso wie der abstrakte Anspruch aus dem Stammrecht. Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu § 302b Abs. 1 Satz 1 lässt sich aber herleiten, dass nur der konkrete Einzelanspruch gemeint ist (ebenso Löschau, in: Löschau, SGB VI, § 302 Rz. 18).

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