Rz. 9

Freiwillige Beiträge können nachgezahlt werden für den Zeitraum ab Vollendung des 16. Lebensjahres, jedoch frühestens ab dem 1.1.1924 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Diese Zeiten dürfen allerdings nicht bereits mit Beiträgen belegt sein. Es ist daher die Belegung nicht nur der Zeiten der Selbständigkeit, sondern aller Lücken möglich.

 

Rz. 10

Der Nachzahlungszeitraum unterliegt ausgehend von dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht weiteren Einschränkungen. Diese sind davon abhängig, ob der Vertriebene, Flüchtling oder Evakuierte bis zum 31.12.1956 zugezogen ist oder erst später (vgl. Dankelmann in: jurisPK-SGB VI, § 284 Rz. 51 ff.; Grintsch, in: Kreikebohm, SGB VI § 284 Rz. 9 f.). Danach ist bei einem Zuzug bis zum 31.12.1956 die Nachzahlung von Beiträgen für Zeiträume nach dem 31.12.1956 ausgeschlossen, weil ab dem 1.1.1957 die Berechtigung zur laufenden freiwilligen Versicherung bestand (vgl. BSG, SozR 5750 Art. 2 § 52 Nr. 5 und 8). Bei einem Zuzug nach dem 31.12.1956 kommt eine Nachzahlung nach Ablauf des Zuzugsmonats nicht mehr in Betracht. Danach sind nur noch laufende freiwillige Beiträge zu entrichten.

 

Rz. 11

Für die Berechnung der Beiträge gilt § 209 Abs. 2. Maßgeblich sind daher die Werte, die für den Zeitpunkt der Nachzahlung gelten, nicht für die Zeiten, für die die Nachzahlung bestimmt ist (In-Prinzip). Die Bewertung der nachgezahlten Beiträge erfolgt nach § 256 Abs. 6 Satz 2.

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