0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingeführt. Durch die Neufassung der Norm mit Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) erfolgte keine inhaltliche Änderung.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 279 ist eine ergänzende Regelung zu § 161 Abs. 1, § 2 Satz 1 Nr. 3 und zu § 2 Satz 2 Nr. 8 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sowie eine Sonderregelung zu § 165 Abs. 1.

§ 161 Abs. 1 bestimmt, dass Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige die beitragspflichtigen Einnahmen sind. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig Tätigen abweichend von § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen i. H. v. 50 % der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße.

 

Rz. 3

Soweit Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Alleinhandwerker bereits vor dem 1.1.1992 versicherungspflichtig waren, enthält § 279 für diese Personengruppen Ausnahmen zu § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Es handelt sich um eine Übergangs- und Besitzschutzregelung.

Die Vorschrift ersetzt mit Wirkung zum 1.1.1992 die Regelungen über die Beitragsbemessungsgrundlage von Hebammen mit Niederlassungserlaubnis nach Art. 2 § 48c Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) und von Alleinhandwerkern nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 4

§ 279 regelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für selbständig tätige Hebammen mit Niederlassungserlaubnis (Abs. 1) und Alleinhandwerker (Abs. 2).

2.1 Hebammen mit Niederlassungserlaubnis

 

Rz. 5

Grundsätzlich ist für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der selbständig tätigen Hebammen § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden. Für den Personenkreis der Hebammen, denen vor dem 1.7.1985 eine Niederlassungserlaubnis nach dem Hebammengesetz v. 21.12.1938 erteilt worden war, bestimmt § 279 Abs. 1, dass der Beitragszahlung eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage i. H. v. mindestens 40 % der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) zugrunde zu legen ist. Dem von Abs. 1 erfassten Personenkreis steht es allerdings frei nach der Grundregel des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 höhere Beiträge ohne Einkommensnachweis nach der Bezugsgröße oder bei Nachweis des tatsächlichen Einkommens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.

 

Rz. 6

Aufgrund der zum 1.7.1985 in Kraft getretenen Rechtsänderungen durch das Hebammengesetz v. 4.6.1985 (BGBl. I S. 902) wurden seitdem für selbständig tätige Hebammen bzw. Entbindungspfleger Niederlassungserlaubnisse nicht mehr benötigt und auch nicht mehr erteilt. Für diesen Personenkreis findet § 279 Abs. 1 keine Anwendung. Gleiches gilt für freiberufliche Hebammen im Beitrittsgebiet, für die das Hebammengesetz v. 21.12.1938 nicht galt. Die Erlaubnis zur Ausübung des Berufes als Hebamme ist von der Niederlassungserlaubnis zu unterscheiden und mit dieser nicht identisch.

2.2 Alleinhandwerker

 

Rz. 7

Grundsätzlich ist für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der nach § 2 Nr. 8 versicherungspflichtigen Alleinhandwerker § 165 Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden. Bei dem Vorliegen der in § 279 genannten Voraussetzungen gelten abweichende Regelungen, ohne dass der Nachweis des tatsächlichen Einkommens erfolgen muss. Kann der Alleinhandwerker ein tatsächlich niedrigeres Einkommen nachweisen, gilt die Grundregelung des § 165 Abs. 1 Nr. 1.

 

Rz. 8

§ 279 Abs. 2 Satz 1 enthält die Legaldefinition des Alleinhandwerkers. Dieser darf als selbständig tätiger Handwerker mit Ausnahme von Lehrlingen, des Ehegatten und Verwandten ersten Grades (Eltern und Kinder, § 1589 Satz 2 BGB) keine weitere versicherungspflichtige Person in seinem Gewerbebetrieb beschäftigen. Die Beschäftigung versicherungsfreier oder von der Versicherung befreiter Personen steht der Alleinhandwerkerschaft nicht entgegen. Gewerbebetrieb i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG ist der Handwerksbetrieb (BSG, SozR 5800 § 4 Nr. 6).

 

Rz. 9

Bei einer erstmaligen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Handwerker ab 1992 oder dem Verlust der Alleinhandwerkerschaft ab 1992 gelten die grundlegenden Bestimmungen des § 165 Abs. 1. Da ab 1.1.1992 das Monatsprinzip für die Beitragserhebung endete, endet die Anwendbarkeit des § 279 Abs. 2 mit dem Tag, an dem die Alleinhandwerkerschaft endet.

2.2.1 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 Satz 1

 

Rz. 10

Neben der Eigenschaft als Alleinhandwerker ist Voraussetzung, dass dieser im Jahr 1991 von der Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG Gebrauch gemacht hat, Pflichtbeiträge nur für jeden 2. Monat zu zahlen. Für die sich ununterbroche...

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