Rz. 18

Nach § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in gleicher Höhe bei der Auslandsrente abzugelten, in der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten vorhanden sind. Hierbei stehen den Bundesgebiets-Beitragszeiten unter anderem Beitrittsgebiets-Beitragszeiten (§ 248) gleich.

Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden gemäß § 254d Abs. 1 grundsätzlich persönliche Entgeltpunkte (Ost) für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sowie für Beitragszeiten im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Grenzen der heutigen Bundesrepublik Deutschland ermittelt (beachte aber Ausnahmeregelung des § 254d Abs. 2).

 

Rz. 19

Soweit bei Ermittlung der Monatsrente für Beitrittsgebiets-Beitragszeiten Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt worden sind, ist dies bei Anwendung des § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu beachten. Das heißt, die auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden und bei Berechnung einer Auslandsrente zu berücksichtigenden Entgeltpunkte sind ggf. wie Entgeltpunkte (Ost) zu bewerten (§ 272 Abs. 2 i. d. F. bis 30.6.2024). Damit wird erreicht, dass Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz keine höhere Bewertung erfahren als Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach Bundesrecht.

Soweit ein Versicherter sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) erworben hat, sind den ggf. zu begrenzenden Entgeltpunkten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz bei Anwendung des § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorrangig Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Damit wird erreicht, dass der Berechtigte die ihm zustehende Auslandsrente mindestens in der Höhe erhält, wie sie sich allein aus den Entgeltpunkten in den alten Bundesländern und den danach gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzurechnenden Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz ergeben hätte.

 
Hinweis

Mit Wirkung zum 1.7.2024 wird § 272 Abs. 2 durch Art. 1 Nr. 30, Art. 12 Abs. 5 des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) aufgehoben, weil ab diesem Zeitpunkt an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) der aktuelle Rentenwert gemäß § 68 tritt (§ 255c).

Die folgenden Beispiele beziehen sich daher auf das bis zum 30.6.2024 geltende Recht.

 

Rz. 20

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Für den Versicherten wurden aufgrund des von ihm zurückgelegten Versicherungsverlaufs folgende Entgeltpunkte ermittelt:

 
12,3560 Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten gemäß § 70 Abs. 1
3,0725 Entgeltpunkte (Ost) für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet gemäß § 256a Abs. 1, § 254d Abs. 1 Nr. 1; diese stehen gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleich
23,8725 Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (§ 22, § 22b)

Die persönlichen Voraussetzungen des § 272 Abs. 1 Satz 1 liegen vor.

Lösung:

Die nach § 70 Abs. 1, § 256a Abs. 1, § 254d Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei Ermittlung der Höhe der Auslandsrente in vollem Umfang (= 12,3560 EP + 3,0725 EP Ost) zu berücksichtigen.

Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz sind darüber hinaus gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 mit 12,3560 Entgeltpunkten und 3,0725 Entgeltpunkten (Ost) bei Berechnung der Auslandsrente anzurechnen.

 

Rz. 21

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Für den Versicherten F wurden aufgrund des von ihm zurückgelegten Versicherungsverlaufs folgende Entgeltpunkte ermittelt:

 
11,7356 Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten gemäß § 70 Abs. 1
9,8275 Entgeltpunkte (Ost) für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet gemäß § 256a Abs. 1, § 254d Abs. 1; diese stehen gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleich
10,1676 Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (§ 22, § 22b)

Die persönlichen Voraussetzungen des § 272 Abs. 1 Satz 1 liegen vor.

Lösung:

Die nach §§ 70 Abs. 1, 256a Abs. 1, 254d Abs. 1 Nr. 1 ermittelten Entgeltpunkte sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in vollem Umfang (= 11,7356 EP + 9,8275 EP Ost) bei Ermittlung der Höhe der Auslandsrente zu entschädigen. Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz sind gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 mit 10,1676 Entgeltpunkten bei der Berechnung der Auslandsrente zu berücksichtigen. Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich für die FRG-Beitragszeiten nicht, weil die Summe der nach § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzurechnenden zusätzlichen Entgeltpunkte (= 10,1676 EP) die nach § 70 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für Bundesgebiets- Beitragszeiten (= 11,7356 EP) unterschreitet.

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