Rz. 11

Versicherte, die mindestens 6 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellten Arbeiten (§§ 61, 254a, 265 Abs. 5) beschäftigt waren, erhalten bei Berechnung einer Rente zusätzliche Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag. Diese betragen gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten vom 6. bis zum 10. Jahr 0,125, vom 11. bis zum 20. Jahr 0,25 und für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte, die den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zuzuordnen sind (§ 85 Abs. 2). Die in § 85 Abs. 1 Satz 1 enthaltene Staffelung zur Bewertung der vollen Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage hat somit für die zeitliche Zuordnung der zusätzlichen Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag keine Bedeutung.

Die als Leistungszuschlag nach § 85 Abs. 1 Satz 1 ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte werden gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 voll bei der ins Ausland zu zahlenden Rente berücksichtigt, wenn der Leistungszuschlag auf Bundesgebiets-Beitragszeiten beruht. Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag aufgrund von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (§ 15 FRG) werden dagegen maximal in der Höhe bei Ermittlung der Auslandsrente angerechnet, in der Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten vorhanden sind (§ 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).

 

Rz. 12

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Aufgrund des vom Versicherten, geboren am 11.11.1949, zurückgelegten Versicherungsverlaufs wurden folgende Entgeltpunkte ermittelt:

 
10,7962 Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (§ 70, § 256)
17,9625 Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (§ 22, § 22b FRG)
3,1250 Zusätzliche Entgeltpunkte für 20 volle Jahre (= 240 KM) mit ständigen Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1); davon entfallen 8 volle Jahre (= 96 KM) auf Bundesgebiets-Beitragszeiten und 12 volle Jahre auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (§ 15 FRG)

Der Versicherte hatte bereits am 10.4.1989 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen.

Lösung:

Bei der Berechnung der ins Ausland zu zahlenden Rente sind die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die zusätzlichen Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag, die auf Bundesgebiets-Beitragszeiten beruhen, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Der Versicherte ist vor dem 19.5.1950 geboren und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor dem 19.5.1990 im Ausland genommen, so dass darüber hinaus auch noch die Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem in § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Umfang berücksichtigt werden können.

Die auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden Entgeltpunkte von 17,9625 sind demnach zunächst auf die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten in Höhe von 10,7962 zu begrenzen (§ 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Darüber hinaus erhält der Versicherte gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag). Die zeitliche Zuordnung dieser zusätzlichen Entgeltpunkte ist gemäß § 85 Abs. 2 wie folgt vorzunehmen:

a) Leistungszuschlag für Bundesgebiets- Beitragszeiten

3,1250 zusätzliche EP × 96 KM ständige Arbeiten unter Tage mit Bundesgebiets-Beitragszeiten : 240 KM (alle KM mit ständigen Arbeiten unter Tage) = 1,2500 zusätzliche EP

Die so ermittelten Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in vollem Umfang bei Berechnung der Auslandsrente zu berücksichtigen.

b) Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz

Die auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhenden zusätzlichen Entgeltpunkte ergeben sich grundsätzlich im Differenzverfahren.

 
3,1250 EP zusätzliche EP (§ 85 Abs. 1 Satz 1)
abzüglich 1,2500 EP Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten
verbleiben 1,8750 EP Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem FRG.

Die zusätzlichen Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage, die auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen, sind gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten (hier = 1,2500 Entgeltpunkte) zu begrenzen.

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