Rz. 28

Die Höherversicherungsleistung bleibt – wegen ihrer Eigenschaft als Zusatzrente – von den Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 89 ff.) unberührt. Dagegen werden die Steigerungsbeträge nach Abs. 2 bis 4 mitgerechnet,

  • wenn es um die Anrechnung bestehender Leistungen auf die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten geht (§ 90),
  • bei der Aufteilung von Witwen- oder Witwerrente auf mehrere Berechtigte nach der Ehedauer (§ 91) und
  • bei der Rentenabfindung an die Witwe oder den Witwer anlässlich einer Wiederheirat (§ 107).

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