Rz. 28
Die Höherversicherungsleistung bleibt – wegen ihrer Eigenschaft als Zusatzrente – von den Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen (§§ 89 ff.) unberührt. Dagegen werden die Steigerungsbeträge nach Abs. 2 bis 4 mitgerechnet,
- wenn es um die Anrechnung bestehender Leistungen auf die Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten geht (§ 90),
- bei der Aufteilung von Witwen- oder Witwerrente auf mehrere Berechtigte nach der Ehedauer (§ 91) und
- bei der Rentenabfindung an die Witwe oder den Witwer anlässlich einer Wiederheirat (§ 107).
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