0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Regelung ist durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (eingefügt durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung – 11. Ausschuss, BT-Drs. 11/5490 S. 163, hier noch § 261a im Gesetzesentwurf). Zu den Gesetzesmotiven vgl. auch den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss) BT-Drs. 11/5530 S. 56).

Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 268 unverändert.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt ergänzend zu § 99 Abs. 2 den Rentenbeginn für Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (sog. Geschiedenenrenten, vgl. § 243).

Für geschiedene Ehegatten, deren Unterhaltsanspruch sich nach dem Recht richtet, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, gilt § 243a.

 

Rz. 3

Vorgängervorschriften finden sich in § 67 Abs. 4 AVG und § 1290 Abs. 4 RVO.

 

Rz. 4

§ 268 ist eine Sonderregelung zu § 99 Abs. 2.

 

Rz. 5

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 268 erfassen. Die GRA der DRV zu § 268 hat den Stand 11.8.2015 (i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 in Kraft getreten am 1.1.1992) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0268.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 6

Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift betrifft die in § 243 (Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten) genannten Renten nach dem letzten und vorletzten geschiedenen Ehegatten (vgl. auch GRA der DRV zu § 268 SGB VI, Stand: 11.8.2015, Anm. 2).

 

Rz. 7

Geschiedenenrenten werden im Unterschied zu den anderen Hinterbliebenenrenten (§ 99 Abs. 2) frühestens mit dem Ersten des Monats, der auf die Antragstellung (vgl. hierzu § 16 SGB I) folgt, geleistet. § 99 Abs. 2 sieht hingegen vor, dass eine Hinterbliebenenrente bereits von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind.

 

Rz. 7a

Sinn der Regelung (war und) ist es, das alte Recht beizubehalten: Die Regelung, wonach Witwenrenten oder Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten immer erst vom Ablauf des Antragsmonats an zu leisten sind, entsprach dem bisher geltenden Recht i. S. der Vorgängervorschriften in § 67 Abs. 4 AVG und § 1290 Abs. 4 RVO (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 11/5530 S. 56).

 

Rz. 8

Für diese Hinterbliebenenrenten gilt im Übrigen auch nicht der Leistungsausschluss nach § 99 Abs. 2 Satz 3 – Leistungsausschluss für mehr als 12 Kalendermonate (GRA der DRV zu § 268 SGB VI, Stand: 11.8.2015, Anm. 2).

 

Rz. 9

§ 268 gilt auch für den – eigenständigen – Anspruch auf große Witwen- bzw. Witwerrente an den geschiedenen Ehegatten (z. B. wegen Erwerbsminderung oder Vollendung des 45. Lebensjahres) im Anschluss an eine kleine Hinterbliebenenrente (vgl. § 243 Abs. 1 und 2).

3 Literatur

 

Rz. 10

Steinwedel, Probleme der §§ 48, 45 SGB X anlässlich eines Rechtsstreits um Geschiedenenwitwenrente – Anmerkung zu SG Braunschweig, Urteil v. 27.2.2018 – S 60 R 498/14, jurisPR-SozR 16/2018 Anm. 6.

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