Rz. 7

Zu den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten zählen die ehemaligen deutschen Ostgebiete des Deutschen Reiches, die am 31.12.1937 zum Gebiet des Deutschen Reiches gehört hatten, nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs von Deutschland faktisch abgetrennt wurden und heute zu Polen und Russland gehören.

 

Rz. 8

In den dem Deutschen Reich vorübergehend eingegliederten Gebieten galten teilweise geringere Beitragsbemessungsgrenzen als im übrigen Reichsgebiet (jährlich 7.200,00 RM bzw. monatlich 600,00 RM, vgl. Anl. 2 – Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM, Fundstelle BGBl. I 2002 S. 871; vgl. auch § 254d), so z. B. ab 1.1.1944 für Angestellte in den ehemaligen Ostgebieten (jährlich 3.600,00 RM bzw. monatlich 300,00 RM); vgl. auch GRA der DRV zu § 260 SGB VI, Stand: 1.6.2015, Anm. 2.

 

Rz. 9

Zur Vermeidung von Nachteilen im Rentenfall werden auch für dort zurückgelegte Zeiten aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Beiträge bzw. Arbeitsentgelte bis zur (höheren) Bemessungsgrenze des Reichsgebietes berücksichtigt (vgl. zu den Gesetzesmotiven BT-Drs. 11/4124 S. 75, 201, ursprünglich noch geregelt in § 255).

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