Rz. 2

Die Vorschrift regelt inhaltlich ergänzend zu § 70,

  • welche Beitragsbemessungsgrenzen (§ 159 i. V. m. § 157) für die vorübergehend dem Deutschen Reich eingegliederten Gebiete (Satz 1), für saarländische Beitragszeiten und für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet (Satz 2) gelten,
  • dass Arbeitsausfalltage vor 1984, die keine Anrechnungszeiten sind, als Beitragszeiten bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen sind (Satz 3).
 

Rz. 3

Normzweck ist die Bestimmung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für Beitragszeiten aller abhängig beschäftigten oder selbständig tätigen Versicherten in Gebieten, die vorübergehend dem Deutschen Reich eingegliedert waren, dem Saarland und dem Beitrittsgebiet (BT-Drs. 11/4124 S. 75, 201 und BT-Drs. 12/405 S. 129); Nachteile bei der Rentenberechnung, die nicht im Verantwortungsbereich des Versicherten liegen, sollen vermieden werden.

 

Rz. 4

Korrespondierende Regelung ist § 70, zu dem § 260 eine Sondervorschrift darstellt.

 

Rz. 5

Die Vorgängervorschrift für zurückgelegte Zeiten in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten findet sich in Art. 2 § 11 Abs. 3 AnVNG (der Gesetzgeber hat mit der Schaffung von § 260 ausdrücklich das Ziel verfolgt, dass die neue Regelung der alten Rechtslage entspricht; vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 201 – hier noch geregelt in § 255). Für die saarländischen Beitragszeiten finden sich Vorgängervorschriften in § 1255 Abs. 3c RVO, § 32 Abs. 3c AVG und § 54 Abs. 3c RKG. Die Einbeziehung der Beitragszeiten im Beitrittsgebiet wurde durch das Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) neu eingefügt und hat kein Vorbild im alten Recht.

 

Rz. 6

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 260 erfassen. Die GRA der DRV zu § 260 hat den Stand 1.6.2015 (i. d. F. des Rü-ErgG v. 24.6.1993 in Kraft getreten am 1.1.1992) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0260.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

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