Rz. 33

Dagegen schreibt Abs. 6 Satz 2 – parallel zu § 70 Abs. 5 – für andere Nachzahlungen die Anwendung des In-Prinzips (Entgeltpunkte richten sich nach dem Durchschnittsentgelt des Jahres der Beitragsnachzahlung) vor. Das bezieht sich auf Nachzahlungen

  • bei Heiratsabfindung früherer Beamtinnen (§ 283, gestrichen ab 1.1.1998),
  • für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte (§ 284),
  • bei Kindererziehungszeiten (§ 284a, gestrichen ab 1.8.2004),
  • für Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet (§ 284b, gestrichen ab 1.1.1998),
  • bei Nachversicherung (§ 285).
 

Rz. 34

Das In-Prinzip besagt, dass die Beiträge Entgeltpunkte nach dem Durchschnittsentgelt des Jahres erhalten, in dem sie entrichtet worden sind (§ 70 Abs. 5).

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