Rz. 23

Satz 2 enthält eine Legende, um die Formel lesen zu können. Mit der Legende wird der aktuelle Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Abs. 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres und die Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr beschrieben.

 

Rz. 23a

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) wurde in der Legende mit Wirkung zum 1.7.2023 der Begriff der Nettoquote der Standardrente neu definiert. Der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragende Anteil des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung ist künftig der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Abs. 2a Satz 5 SGB IV im Bundesanzeiger zu entnehmen.

 

Rz. 23b

Die Neuregelung zum 1.7.2023 war eine Folgeänderung zur Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI von 3,05 % auf 3,4 % ebenfalls zum 1.7.2023. Hierdurch bleibt es dabei, dass bei der Berechnung der Nettoquote der Standardrente und der Nettoquote des Durchschnittsentgelts die zum gleichen Zeitpunkt geltenden Beitragssätze zur Sozialversicherung berücksichtigt werden (BT-Drs. 20/6544 S. 95).

 

Rz. 23c

Die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung im Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP (BT-Drs. 20/6544 S. 33) hat der Deutsche Bundestag im Hinblick auf die Beitragsstabilität und damit im Hinblick auf den Schutz der Erwerbstätigengeneration kritisiert (BT-Drs. 20/6869 S. 32). Zwar ist die Haltelinie für das Mindestsicherungsniveau von 48 % nach den Plänen der Bundesregierung dauerhaft gesichert; dies ist ein zentrales Anliegen des Koalitionsvertrags 2021 (vgl. Rz. 16). Das Regelwerk des Mindestsicherungsniveaus von 48 % greift nach einer Prognose in 2023 allerdings durch die Beitragserhöhung bereits 2024. Eine Garantie der Haltelinie für einen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von höchsten 20 % über das Jahr 2025 hinaus ist im Koalitionsvertrag 2021 nicht vorgesehen. Eine tragfähige Gegenfinanzierung der Rentenversicherung und damit eine dauerhafte Sicherung des geplanten Mindestsicherungsniveaus ohne Beitragserhöhung bleibt daher offen.

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