Rz. 24

Reichsgebiet-Beitragszeiten sind im HS 2 a. E. legaldefiniert als Beitragszeiten, die im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind (vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 254d SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 5).

 

Rz. 25

Die gebietliche Zuordnung in Abs. 1 wird durch das Wort "jeweiliger" zeitlich eingeschränkt. Dadurch wird sichergestellt, dass Beitragszeiten außer Betracht bleiben, die zu irgendeiner Zeit in einem Gebiet, in dem die Reichsversicherungsgesetze gegolten haben, zurückgelegt worden sind (ohne zeitliche Bestimmung).

 

Rz. 26

Das betrifft z. B. Zeiten

 
in außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Gebieten, die am 31.12.1937 zum Deutschen Reich gehörten (z. B. Ostpreußen) bis Kriegsende
im Sudetenland vom 1.10.1938 bis Kriegsende
im Memelgebiet vom 1.5.1939 bis Kriegsende
in Danzig und Ost-Oberschlesien vom 1.1.1940 bis Kriegsende
in Posen, Westpreußen vom 1.1.1942 bis Kriegsende
 

Rz. 27

Für Beitragszeiten, die nach reichsrechtlichen Vorschriften in ausländischen Staaten zurückgelegt worden sind, wurde in § 254d Abs. 1 keine ausdrückliche Regelung getroffen. Diese Beitragszeiten stehen, da sie auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind, den Reichsgebiets-Beitragszeiten gleich. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Beitragszeiten in folgenden Gebieten:

  • Frankreich ab 1.1.1929 für Reparationsarbeiter (RGBl. 1929 I S. 136, 1930 I S. 513),
  • Österreich in der Zeit vom 13.3.1938 bis 31.12.1938 (RGBl. 1938 I S. 1452),
  • Generalgouvernement in der Zeit vom 1.1.1940 bis Kriegsende (RGBl. 1940 I S. 908),
  • Protektorat Böhmen und Mähren in der Zeit vom 16.3.1939 bis Kriegsende (RGBl. 1940 I S. 1737, 1941 I S. 375),
  • im Zweiten Weltkrieg besetzte Gebiete in der Zeit vom 1.1.1941 bis Kriegsende (RGBl. 1941 I S. 486).
 

Rz. 28

Reichsgebiet-Beitragszeiten sind dabei zunächst Beitragszeiten mit Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit (Nr. 5), die im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind. Hierzu zählen auch Beitragszeiten einer echten und einer fiktiven Nachversicherung und einer freiwilligen Versicherung, wenn der Beschäftigungsort des Nachversicherten in einem der oben genannten Gebiete lag (vgl. auch GRA der DRV zu § 254d SGB VI, Stand: 1.2.2021, Anm. 5 ff.).

 

Rz. 29

Reichsgebiets-Beitragszeiten sind auch

  • Zeiten der Erziehung eines Kindes (Nr. 6) im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze oder in den in Rz. 26 genannten ausländischen Gebieten unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 2. § 254d gilt dagegen nicht für Kindererziehungszeiten, deren Anrechnung sich aus dem FRG ergibt.
 

Rz. 30

  • Zeiten einer freiwilligen Versicherung (Nr. 7) nach reichsrechtlichen Vorschriften, wenn freiwillige Beiträge für Zeiten eines gewöhnlichen Aufenthalts im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gezahlt worden sind.
 

Rz. 31

§ 254d (= Entgeltpunkte/Ost) gilt allerdings nur für Zeiten, die nicht in die Versicherungslast eines anderen Staates nach über- oder zwischenstaatlichem Recht oder in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland als "Beitragszeiten im Bundesgebiet" fallen.

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