Rz. 2

§ 254d regelt, in welchen Fällen anstelle von Entgeltpunkten (vgl. § 70) Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind, die – multipliziert mit dem Zugangsfaktor (§ 66, § 77, § 264c) – als persönliche Entgeltpunkte (Ost) über den aktuellen Rentenwert (Ost) zur Monatsrente (Ost) führen (§§ 254b, 255a).

Sind sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) vorhanden, ergibt sich die Monatsrente aus den jeweiligen Teilbeträgen (Rente/Ost und Rente/West, vgl. §§ 64, 254b).

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 werden Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Beiträge im jeweiligen Geltungsbereich der früheren Reichsversicherungsgesetze) Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

Nach Abs. 2 erhalten Zeiten vor dem 19.5.1990 – abhängig vom Aufenthalt des Versicherten am 18.5.1990 – anstelle der Entgeltpunkte (Ost) Entgeltpunkte nach §§ 64 ff. und führen damit über den aktuellen Rentenwert (West) zu einem höheren Rentenbetrag. Die Regelung hat daher die Funktion einer gesetzlichen Ausnahme zu der besonderen Bewertungsregelung nach Abs. 1.

Abs. 3 hat die Entgeltpunkte für Beitrags- und Kindererziehungszeiten in Berlin vor Februar 1949 zum Inhalt.

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