Rz. 3

Zeiten, in denen vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt worden sind, die ein Versicherter ganz oder teilweise getragen hat, gelten nach Abs. 1 der Vorschrift als Beitragszeiten. Von Abs. 1 werden Zeiten des Bezuges von Lohnersatzleistungen erfasst, für die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten gemäß § 1385b RVO, § 112b AVG, § 130b RKG gezahlt worden sind. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht waren diese Zeiten lediglich als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Die durch das Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 in Abs. 1 eingeführte Neuregelung bewirkt, dass Beiträge für Anrechnungszeiten nunmehr als Beitragszeiten bei Prüfung der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch mit berücksichtigt werden können, sofern ein Versicherter an der Aufbringung der Beitragslast beteiligt war. Die vorgenannten Zeiten können darüber hinaus sogar als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat (Abs. 1 Satz 2). Das hat zur Folge, dass die in § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 2, § 237 Abs. 1 Nr. 4, § 237a Abs. 1 Nr. 3 geforderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch über § 55 Abs. 2 Nr. 3 auch durch Pflichtbeitragszeiten i. S. d. § 247 Abs. 1 Satz 2 erfüllt werden können. Zu beachten bleibt jedoch, dass gemäß § 1385b Abs. 1 RVO, § 112b Abs. 1 AVG, § 130b Abs. 1 RKG ausschließlich Bezieher von Krankengeld und Verletztengeld an der Beitragstragung beteiligt waren, und dies auch nur dann, wenn diese Geldleistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren.

Gleichzeitig sind Kalendermonate mit Beiträgen für Anrechnungszeiten gemäß § 252 Abs. 2 Nr. 2 als Anrechnungszeiten anzuerkennen, so dass sie bei der Rentenberechnung als beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen sind. Dies hat zur Folge, dass Beiträge für Anrechnungszeiten neben Entgeltpunkten für Beitragszeiten gemäß § 256 Abs. 2 noch einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2 erhalten. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Zeiten als Beitragszeiten mindestens mit dem Wert an Entgeltpunkten bewertet werden, den sie als beitragsfreie Anrechnungszeiten erhalten hätten.

Soweit ein Leistungsträger die Beiträge für Anrechnungszeiten allein getragen hat (z. B. bei Bezug von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder bei Bezug von Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, weil ein Versicherter zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos gewesen ist), können diese Zeiten ausschließlich als beitragsfreie Anrechnungszeiten nach § 252 Abs. 2 Nr. 2 berücksichtigt werden, die gemäß § 263 Abs. 2a Satz 1 bei der Rentenberechnung 80 % des nach § 71 Abs. 1 maßgebenden Gesamtleistungswertes für beitragsfreie Zeiten erhalten.

Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, sowie Versicherte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren, konnten gemäß § 1385b Abs. 2 RVO, § 112b Abs. 2 AVG, § 130b Abs. 2 RKG auf Antrag Beiträge für Anrechnungszeiten zahlen, die sie allein zu tragen hatten. Diese Beiträge sind gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 wegen der Beitragstragung durch den Versicherten ebenfalls als Beitragszeiten anzuerkennen. Sie können aber lediglich wie freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, da kein Leistungsträger die Beiträge mit getragen hat (Umkehrschluss aus § 247 Abs. 1 Satz 2). Gleichzeitig sind diese (freiwilligen) Beiträge für Anrechnungszeiten gemäß § 252 Abs. 3 als Anrechnungszeiten anzuerkennen, so dass auch in diesen Fällen beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1 entstehen, die neben Entgeltpunkten für Beitragszeiten gemäß § 256 Abs. 2 noch einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2 erhalten.

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