Rz. 2

Abs. 1 regelt, dass die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 für Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Leistung zur Rehabilitation gezahlten Beiträge für Anrechnungszeiten[1] gemäß § 130b RKG, § 1385b RVO, § 112b AVG, die ein Versicherter ganz oder teilweise getragen hat, als Beitragszeiten anzuerkennen sind. Gleichzeitig sind diese Zeiten gemäß § 252 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Insgesamt handelt es sich somit um beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1 mit der Folge, dass bei Ermittlung der Höhe einer Rente neben Entgeltpunkten für Beitragszeiten gemäß § 256 Abs. 2 noch Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2 zu ermitteln sind.

Abs. 2 regelt die Anerkennung von Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen in bestimmten Zeiträumen als Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung, soweit im Einzelfall gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 8a, 10, 11 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10a, 12, 13 AVG, § 29 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 RKG a. F. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat. Die Vorschrift entspricht insoweit dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht.

Nach Abs. 2a sind Zeiten vom 1.6.1945 bis zum 30.6.1965, in denen Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, als "fiktive" Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung anzuerkennen, wenn nach den damals geltenden versicherungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich Rentenversicherungspflicht bestanden hat, gleichwohl aber – z. B. wegen der unklaren Rechtslage – tatsächlich keine Beiträge gezahlt worden sind. Die Regelung berücksichtigt die ständige Rechtsprechung zu dieser Frage und bewirkt, dass bei Lehrlingen oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten versicherungsrechtliche Lücken durch die Anerkennung einer fiktiven Beitragszeit geschlossen werden.

Nach Abs. 3 werden Zeiten, für die Beiträge nach reichsrechtlichen Vorschriften (längstens bis zum 8.5.1945) gezahlt worden sind, den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt. Abs. 3 Satz 2 enthält darüber hinaus zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung von vor dem 1.1.1924 zurückgelegten Beitragszeiten. Die Vorschrift entspricht dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht; sie dürfte allerdings zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs in der Praxis von untergeordneter Bedeutung sein.

[1] Anrechnungszeiten wurden in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht als Ausfallzeiten bezeichnet.

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