Rz. 51

Geschiedene Ehegatten, die nach dem Tod des Versicherten wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben, können nach Abs. 4 der Vorschrift bei Auflösung Ehe oder bei Aufhebung bzw. Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft und bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1, 2 oder 3 eine Witwenrente/Witwerrente nach dem vorletzten geschiedenen Ehegatten beanspruchen. Ein solcher Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der frühere Ehegatte bereits zu Lebzeiten des Versicherten wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, weil dadurch der Status als "früherer Ehegatte" i. S. d. § 243 endgültig verloren gegangen ist (BSG, Urteil v. 8.3.1965, 11 RA 12/69, Urteil v. 20.10.2004, B 5 RJ 39/03 R; BVerfG, Urteil v. 8.7.1987, 1 BvR 568/87).

Auf eine Witwenrente/Witwerrente nach dem vorletzten geschiedenen Ehegatten (Abs. 4) werden allerdings gemäß § 90 Abs. 1 die für denselben Zeitraum bestehenden Ansprüche auf Witwenrente/Witwerrente, Versorgung, Unterhalt oder sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten/Lebenspartner in voller Höhe angerechnet.

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