Rz. 43

Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten besteht nach Abs. 3 auch ohne Vorliegen der unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 3, wenn der geschiedene Ehegatte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten nur deshalb keinen Unterhaltsanspruch hatte, weil

  • er durch Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit) oder Erwerbsersatzeinkommen (Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld etc.) seinen eigenen angemessenen Unterhalt selbst bestreiten konnte und deshalb nicht bedürftig i. S. v. § 58 EheG (1946) gewesen ist oder Bedürftigkeit nicht in der erforderlichen Mindesthöhe (ein Viertel des Regelsatzes der Sozialhilfe) vorgelegen hatte

oder

  • der verstorbene Versicherte wegen seiner Einkommensverhältnisse nicht leistungsfähig i. S. v. § 59 EheG (1964) gewesen ist.
 

Rz. 44

Für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente nach Abs. 3 sind außerdem noch die folgenden zusätzlichen Voraussetzungen kumulativ nachzuweisen:

und

  • während des Rentenbezuges nach Abs. 3

Darüber hinaus setzt ein Rentenanspruch auf der Grundlage des Abs. 3 voraus, dass eine Witwenrente/Witwerrente an einen Ehegatten oder überlebenden Lebenspartner auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes (§§ 97, 314, 314a) nicht zu leisten ist.

 

Rz. 45

Fehlende Unterhaltsbedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten

Abs. 3 Nr. 1 bestimmt, dass auf den Nachweis der unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 3 für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten verzichtet werden kann, wenn der geschiedene Ehegatte aufgrund von Erwerbseinkommen oder aufgrund entsprechender Erwerbsersatzleistungen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten seinen angemessenen Unterhalt selbst bestreiten konnte und deshalb keine Bedürftigkeit i. S. v. § 58 EheG (1946) vorgelegen hat. Gleiches gilt, wenn der geschiedene Ehegatte seinen angemessenen Unterhalt aufgrund seiner Erwerbs – oder Erwerbsersatzeinkünfte zwar nicht in voller Höhe bestreiten konnte, die verbleibende Unterhaltsdeckungslücke aber nicht mehr von wirtschaftlichem Wert gewesen ist, weil sie ein Viertel des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 BSHG i. V. m. § 1 Regelsatz-VO/ab 1.1.2005 § 28 Abs. 1 SGB XII) nicht mehr erreichte.

Nach dem Wortlaut des Abs. 3 Nr. 1 sind bei Prüfung dieser Voraussetzung ausschließlich die Erwerbseinkünfte aus abhängiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit sowie daraus resultierende Erwerbsersatzeinkünfte des geschiedenen Ehegatten heranzuziehen. Aus dem Umkehrschluss daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, wenn ein geschiedener Ehegatte seinen angemessenen Unterhalt in vollem Umfang mit seinen Vermögenserträgen (Zinserträge, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung, sonstige Kapitalerträge etc.) bestreiten konnte.

 

Rz. 46

Fehlende Leistungsfähigkeit des Versicherten

War ein Versicherter im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor seinem Tod nicht leistungsfähig i. S. d. § 59 EheG (1946) und bestand nur deshalb kein Anspruch auf Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes (1946), ist dem geschiedenen Ehegatten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 3 ebenfalls eine Hinterbliebenenrente zu bewilligen. Wegen der Prüfung der Leistungsfähigkeit (§ 59 EheG 1946) wird auf die Rz. 31 ff. verwiesen.

 

Rz. 47

Die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind im Übrigen auch als erfüllt anzusehen, wenn ein Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften des Ehegesetzes (1946) sowohl wegen fehlender Bedürftigkeit des überlebenden geschiedenen Ehegatten als auch wegen fehlender Leistungsfähigkeit des verstorbenen Versicherten nicht bestanden hatte. In solchen Fällen hat der dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Ehegatte unter Umständen einen Unterhaltsverzicht ausgesprochen.

Ein Unterhaltsverzicht schließt grundsätzlich einen Rentenanspruch nach Abs. 1 oder 2 der Vorschrift aus, weil durch die vom Unterhaltsberechtigten getroffene zivilrechtliche Verfügung (§ 397 BGB) der an sich nach dem Ehegesetz (1946) bes...

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