Rz. 2

Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht wurden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Abhängigkeit vom Restleistungsvermögen eines Versicherten als Renten wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 (i. d. F. bis 31.12.2000) oder als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 (i. d. F. bis 31.12.2000) geleistet. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf vorzeitige Renten wegen Erwerbsminderung geändert worden. Eine Reformnotwendigkeit wurde vom Gesetzgeber insbesondere deshalb gesehen, weil die Aufteilung in Renten wegen Berufsunfähigkeit und Renten wegen Erwerbsunfähigkeit zunehmend in die Kritik geraten war. Dies galt insbesondere im Hinblick auf die Rente wegen Berufsunfähigkeit, die als Privileg von Versicherten mit besonders qualifizierter Ausbildung gesehen worden ist; dieser Personenkreis hatte aufgrund der Prüfung der sozialen Zumutbarkeit einen erleichterten Zugang zur Berufsunfähigkeitsrente. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung sollte aber allen Versicherten unter gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet werden, Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können.

 

Rz. 3

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 in der allgemeinen Rentenversicherung eine 2-stufige Erwerbsminderungsrente eingeführt, und zwar in Form einer

  • Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter 3 Stunden täglich,
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1) bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden täglich.

Aus Vertrauensschutzgründen erhalten Versicherte, die bei Inkrafttreten der Reform am 1.1.2001 das 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wenn sie ihren bisherigen Beruf (sog. Hauptberuf) oder eine andere Beschäftigung/Tätigkeit, die gegenüber ihrem jeweiligen Hauptberuf sozial zumutbar ist, aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens 6 Stunden täglich ausüben können (§ 240 Abs. 2 Satz 1).

 

Rz. 3a

Soweit ein Versicherter nach dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen nur noch Arbeiten verrichten kann, die im Vergleich zu seinem Hauptberuf nicht sozial zumutbar sind, liegt Berufsunfähigkeit selbst dann vor, wenn er diese Arbeiten auch vollschichtig ausüben kann (§ 240 Abs. 2 Satz 2 und 4). Mit dieser Regelung wird übergangsweise der Berufsschutz für beruflich qualifizierte Versicherte in das neue System der 2-stufigen Erwerbsminderungsrente eingebunden. Mit der Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte aufgrund seines Leistungsvermögens aus medizinischer Sicht noch in der Lage ist, die andere Hälfte seines Lebensunterhalts mit einer Teilzeitbeschäftigung in seinem "bisherigen Beruf" oder mit einer Vollzeitbeschäftigung in einer gegenüber seinem Hauptberuf nicht sozial zumutbaren Beschäftigung/Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bestreiten.

In Abs. 1 sind seit dem 1.1.2001 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit genannt.

Abs. 2 der Vorschrift enthält eine Legaldefinition zum Begriff der Berufsunfähigkeit, die im Wesentlichen dem § 43 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung entspricht.

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