Rz. 2

Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen zu § 5, um den dort genannten Personenkreisen die Beibehaltung ihres versicherungsrechtlichen Status für Zeiten über den 31.12.1991 zu ermöglichen. Sie gilt für Versicherte des bisherigen Bundesgebiets (Abs. 1 bis 3) und für Studenten im gesamten Bundesgebiet (Abs. 4). Sie wurde erweitert und regelt nun weiter die Versicherungspflicht/-freiheit von Bundeswehrangehörigen (Abs. 7), geringfügig Beschäftigten (Abs. 8) und Vollrentner (Abs. 9). Damit wird sichergestellt, dass die versicherungsrechtliche Stellung derjenigen, die von den jeweiligen Gesetzesänderungen der Versicherungsfreiheit betroffen sind, erhalten bleibt.

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