0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Abs. 4 ist durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) mit Wirkung zum 1.10.1996 angefügt worden. Eine redaktionelle Anpassung erfolgte durch die 7. Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) ab 7.11.2001. Das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes v. 11.4.2002 (BGBl. I S. 1302) hat Abs. 5 mit Wirkung zum 17.4.2002 angefügt.

Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurden mit Wirkung zum 1.8.2004 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 4 gestrichen. Abs. 6 wurde durch das 2. SGB IV-Änderungsgesetz v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) mit Wirkung zum 1.1.2009 angefügt. Abs. 5 wurde durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2011 redaktionell ergänzt. Durch das Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1583) wurde Abs. 7 mit Wirkung zum 26.7.2012 angefügt. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2013 durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) um Abs. 8 ergänzt. Abs. 9 wurde durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) mit Wirkung zum 1.1.2017 angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen zu § 5, um den dort genannten Personenkreisen die Beibehaltung ihres versicherungsrechtlichen Status für Zeiten über den 31.12.1991 zu ermöglichen. Sie gilt für Versicherte des bisherigen Bundesgebiets (Abs. 1 bis 3) und für Studenten im gesamten Bundesgebiet (Abs. 4). Sie wurde erweitert und regelt nun weiter die Versicherungspflicht/-freiheit von Bundeswehrangehörigen (Abs. 7), geringfügig Beschäftigten (Abs. 8) und Vollrentner (Abs. 9). Damit wird sichergestellt, dass die versicherungsrechtliche Stellung derjenigen, die von den jeweiligen Gesetzesänderungen der Versicherungsfreiheit betroffen sind, erhalten bleibt.

2 Rechtspraxis

2.1 Fortbestand der Versicherungsfreiheit

 

Rz. 3

In den alten Bundesländern waren vor dem 1.1.1992 Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf nach § 1229 Abs. 1 Nr. 4 RVO a. F., § 6 Abs. 1 Nr. 5 AVG a. F. kraft Gesetzes versicherungsfrei. In der Grundnorm über die Versicherungsfreiheit (§ 5) ist für diesen Personenkreis nur noch Versicherungsfreiheit im Vorbereitungsdienst vorgesehen. Als Auffangregelung wird in § 230 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jedoch sichergestellt, dass die am 31.12.1991 versicherungsfreien Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf auf jeden Fall auch über den 31.12.1991 hinaus in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei bleiben.

 

Rz. 4

Handwerker, die als Arbeitnehmer der Rentenversicherungspflicht unterlagen, waren in den alten Bundesländern bis zum 31.12.1991 kraft Gesetzes versicherungsfrei (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HwVG). Obwohl ein derartiger Tatbestand der Versicherungsfreiheit seit dem 1.1.1992 im Gesetz nicht mehr vorgesehen ist und in diesen Fällen eine Mehrfachversicherung eintritt (als Arbeitnehmer nach § 1 Satz 1 Nr. 1 und als Handwerker nach § 2 Nr. 8), wird durch die Sonderregelung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die alte Rechtslage weiterhin aufrechterhalten. So besteht für die am 31.12.1991 versicherungsfreien Handwerker aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit auch über den 31.12.1991 hinaus kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit, solange diese Beschäftigung neben der selbständigen Tätigkeit andauert. Ein Arbeitgeberwechsel ist nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Verbandskommentar, § 230 Rz. 2) in diesem Zusammenhang unschädlich, wenn zwischen den beiden Beschäftigungen eine Lücke von weniger als einem Kalendermonat liegt. Versicherungsfreiheit bestehe selbst dann fort, wenn der Handwerker aufgrund eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhält. In diesen Fällen dürfe die Lücke zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem Beginn der Entgeltersatzleistung ebenfalls keinen vollen Kalendermonat betragen. Dieser Auffassung ist nicht zuzustimmen, da nur durch einen restriktiven Umgang mit einer Ausnahmeregelung eine klare Abgrenzung möglich ist. Im Übrigen kann auch durch einen Antrag nach § 6 das Ergebnis "Versicherungsfreiheit" wieder erreicht werden; auch insoweit ist eine weite Auslegung der Ausnahmevorschrift nicht erforderlich.

 

Rz. 5

Handwerker, die nach den Regelungen des Handwerkerversicherungsgesetzes (HwVG) kraft Gesetzes bis zum 31.12.1991 versicherungsfrei waren, weil sie bereits vor dem 1.1.1962 ausreichende Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hatten (§ 6 Abs. 1, 3 und 6 HwVG), bleiben nach Abs. 1 Satz 2 auch über den 31.12.1991 hinaus weiterhin versicherungsfrei in der Rentenversicherung.

 

Rz. 6

Die Versicherungsfreiheit ist nicht auf die jeweilige Tätigkeit begrenzt. Sie erstreckt sich vielmehr auf jede Beschäftigung und jede...

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