Rz. 12

Abs. 3 bringt einleitend zum Ausdruck, dass der Grund für die Zahlung des jährlichen zusätzlichen Bundeszuschusses in der Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen zu sehen ist. Als Gegenfinanzierung wird hierbei sachbezogen die Mehrwertsteuer herangezogen. Welche nicht beitragsgedeckten Leistungen vom Gesetzgeber beispielsweise gemeint sind, ergibt sich aus § 291b. Diese durch den Bund übernommenen Leistungen sind nach Satz 5 auf den zusätzlichen Bundeszuschuss anzurechnen. Als Folge der Zahlungen des zusätzlichen Bundeszuschusses soll der Beitragssatz stabil gehalten werden.

 

Rz. 13

Für die Jahre 1998 und 1999 wird ein fester Betrag vorgegeben. Ab dem Jahr 2000 sollte dieser Zuschuss mit der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz fortgeschrieben werden. Dies bedeutet, dass etwa ein Prozent des Mehrwertsteueraufkommens zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Verfügung steht. Änderungen des Steuersatzes bleiben im Jahr ihres Wirksamwerdens für die betragliche Festlegung unbeachtlich. Die Einnahmenseite der Rentenversicherung ist damit nicht nur vom Beitragsaufkommen, sondern auch vom Mehrwertsteueraufkommen abhängig.

 

Rz. 14

Ein Beispiel, inwieweit die Finanzierung der Renten von haushaltspolitischen Notwendigkeiten abhängig ist, zeigt der neu eingeführte Abs. 3 Satz 4. Danach wird der zusätzliche Bundeszuschuss für die Jahre 2000 bis 2003 um die gesetzlich vorgegebenen Beträge gekürzt und trägt zur Entlastung des Bundeshaushalts bei.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge