0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1, 2 i. d. F. des RRG sehen im Gegensatz zum früheren Recht von einer Konkretisierung der Zweckbestimmung des Bundeszuschusses ab und aktualisieren die Fortschreibung. Maßgebend soll nicht mehr allein die Lohnentwicklung, sondern auch die Anbindung an den Beitragssatz sein.

Abs. 3 wurde durch Gesetz v. 19.12.1997 (BGBl. I S. 3121) mit Wirkung zum 1.4.1998 angefügt. Diese Regelung ließ die durch Art. 1 Nr. 70 RRG 1999 vorgesehene Änderung hinfällig werden.

Das Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) brachte in Art. 22 eine Ergänzung von Abs. 2 Satz 3 und einen Satz 4 im Anschluss an Abs. 3. Der angefügte Abs. 4 wurde durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 24.12.2000 neu gefasst. Die DM-Beträge in Abs. 3 Satz 4 wurden durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) zum 1.1.2002 in Euro-Beträge umgewandelt.

Abs. 5 wurde durch das AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung zum 1.1.2003 angefügt. Die durch Art. 22 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) v. 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076) vorgesehene Ergänzung von Abs. 2 wurde durch Art. 12 Nr. 1 des Zweiten SGB VI-ÄndG v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) wieder rückgängig gemacht (Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes). Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 wurden durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) redaktionell an die Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Abs. 6 wurde durch das gleiche Gesetz angefügt.

Durch Art. 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) v. 29.6.2006 (BGBl. I S. 2742) wurde mit Wirkung zum 1.7.2006 Abs. 2a eingefügt. Abs. 2 und Abs. 4 wurden durch Art. 5 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) mit Wirkung zum 12.12.2006 geändert.

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) ergänzte mit Wirkung zum 1.7.2014 Abs. 2 um Satz 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Bundeszuschuss hat u. a. den Zweck, versicherungsfremde Leistungen, die der gesetzlichen Rentenversicherung von Gesetzes wegen übertragen sind, auszugleichen. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die nicht durch Beiträge finanziert sind. Damit stehen sie weder dem Versicherungsprinzip noch dem Eigentumsschutz der Renten entgegen. Die vom Bund zu den Ausgaben der Rentenversicherung zu leistenden Beträge sind in den Selbstregulierungsmechanismus zwischen Beitragshöhe und Rentenanpassung als 3. Faktor einbezogen. Die Bestimmung enthält den Rechtsanspruch der allgemeinen Rentenversicherung auf eine Beteiligung des Bundes an den Ausgaben.

Wegen der Auswirkungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes beteiligt sich der Bund ab dem Kalenderjahr 2019 bis 2022 zusätzlich mit jährlich 400 Mio. EUR an der Bewältigung der demographischen Entwicklung sowie der Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen einschließlich der zusätzlichen Leistungen für Kindererziehung.

Durch das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung wird mit Abs. 3 und der Einführung eines zusätzlichen Bundeszuschusses ein neuer, den Beitragssatz stabilisierender Faktor eingefügt.

 

Rz. 3

Ausgehend vom Betrag des Bundeszuschusses nach § 287 Abs. 4 a. F. war Art. 81 RRG 92 zu beachten, der für die Jahre 1990 und 1991 Sonderzahlungen vorsah. Damit sollte die Finanzierung von Leistungen für die Kindererziehung gegenüber der Rentenversicherung abgegolten werden.

 

Rz. 4

Seit dem 1.6.1999 zahlt der Bund echte Beiträge für Kindererziehungszeiten (§ 177). Der allgemeine Bundeszuschuss wurde insoweit um die bisherige pauschale Erstattung gekürzt. Bei den Kindererziehungszeiten handelt es sich um staatliche Leistungen des allgemeinen Familienlastenausgleichs, die aus Steuermitteln zu erbringen sind. Zwar handelt es sich insoweit auch um Geldleistungen des Bundes an die Rentenversicherung, aber nicht im Rahmen des Bundeszuschusses. Anders verhält es sich bei den Leistungen für Kindererziehung nach § 294. Hier handelt es sich um versicherungsfremde Leistungen, die vom Bundeszuschuss abgegolten werden.

 

Rz. 5

Sonderbestimmungen ergeben sich des Weiteren aus den §§ 287d, 287e, 291a und 291b. Diese Bestimmungen betreffen vor allem Sonderleistungen, die die Rentenversicherungsträger im Beitrittsgebiet aufgrund von dort geltenden übernommenen Rechtsbestimmungen zu tragen haben und die dem System der bundesdeutschen Rentenversicherung fremd sind. Aus § 287e ist auch zu entnehmen, dass der Bundeszuschuss nach § 213 Abs. 2 nur für das alte Bundesgebiet gilt und für das Beitrittsgebiet ein eigener Bundeszuschuss zu errechnen ist.

2 Rechtspraxis

2.1 Berechnung des allgemeinen Bundeszuschusses nach Abs. 2

 

Rz. 6

Die Störanfälligkeit des Finanzierungssystems der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vor dem RRG 92 und die damit erforderlich werdenden Eingriffe des Gesetzgebers sollten durch den gesetzlich verankerten selbststeuernden Regulierungsmechanismus entbehrlich werden...

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