Rz. 2

Der Bundeszuschuss hat u. a. den Zweck, versicherungsfremde Leistungen, die der gesetzlichen Rentenversicherung von Gesetzes wegen übertragen sind, auszugleichen. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die nicht durch Beiträge finanziert sind. Damit stehen sie weder dem Versicherungsprinzip noch dem Eigentumsschutz der Renten entgegen. Die vom Bund zu den Ausgaben der Rentenversicherung zu leistenden Beträge sind in den Selbstregulierungsmechanismus zwischen Beitragshöhe und Rentenanpassung als 3. Faktor einbezogen. Die Bestimmung enthält den Rechtsanspruch der allgemeinen Rentenversicherung auf eine Beteiligung des Bundes an den Ausgaben.

Wegen der Auswirkungen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes beteiligt sich der Bund ab dem Kalenderjahr 2019 bis 2022 zusätzlich mit jährlich 400 Mio. EUR an der Bewältigung der demographischen Entwicklung sowie der Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen einschließlich der zusätzlichen Leistungen für Kindererziehung.

Durch das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung wird mit Abs. 3 und der Einführung eines zusätzlichen Bundeszuschusses ein neuer, den Beitragssatz stabilisierender Faktor eingefügt.

 

Rz. 3

Ausgehend vom Betrag des Bundeszuschusses nach § 287 Abs. 4 a. F. war Art. 81 RRG 92 zu beachten, der für die Jahre 1990 und 1991 Sonderzahlungen vorsah. Damit sollte die Finanzierung von Leistungen für die Kindererziehung gegenüber der Rentenversicherung abgegolten werden.

 

Rz. 4

Seit dem 1.6.1999 zahlt der Bund echte Beiträge für Kindererziehungszeiten (§ 177). Der allgemeine Bundeszuschuss wurde insoweit um die bisherige pauschale Erstattung gekürzt. Bei den Kindererziehungszeiten handelt es sich um staatliche Leistungen des allgemeinen Familienlastenausgleichs, die aus Steuermitteln zu erbringen sind. Zwar handelt es sich insoweit auch um Geldleistungen des Bundes an die Rentenversicherung, aber nicht im Rahmen des Bundeszuschusses. Anders verhält es sich bei den Leistungen für Kindererziehung nach § 294. Hier handelt es sich um versicherungsfremde Leistungen, die vom Bundeszuschuss abgegolten werden.

 

Rz. 5

Sonderbestimmungen ergeben sich des Weiteren aus den §§ 287d, 287e, 291a und 291b. Diese Bestimmungen betreffen vor allem Sonderleistungen, die die Rentenversicherungsträger im Beitrittsgebiet aufgrund von dort geltenden übernommenen Rechtsbestimmungen zu tragen haben und die dem System der bundesdeutschen Rentenversicherung fremd sind. Aus § 287e ist auch zu entnehmen, dass der Bundeszuschuss nach § 213 Abs. 2 nur für das alte Bundesgebiet gilt und für das Beitrittsgebiet ein eigener Bundeszuschuss zu errechnen ist.

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