Rz. 2

§§ 212a und 212b konkretisieren den allgemeinen Text des § 212. Nach § 28p SGB IV überwachen die Einzugsstellen die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, in ausreichendem Maße an Überprüfungen mitzuwirken. Aus § 76 Abs. 1 SGB IV ergibt sich, dass Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind. § 23 SGB IV schreibt vor, wann laufende Beiträge fällig werden. Für Beiträge, die der Versicherte erst nach Fälligkeit zahlt, sind Säumniszuschläge zu erheben (§ 24 Abs. 1a SGB IV). Hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche auf Beiträge ist § 25 SGB IV zu beachten. Welche beitragspflichtigen Einnahmen bei Selbständigen zugrunde zu legen sind, ergibt sich aus § 165. Ergänzt werden die beitragsrechtlichen Vorschriften durch § 196, der Auskunfts- und Mitteilungspflichten vorschreibt.

§ 212 Satz 1 verpflichtet die Rentenversicherungsträger, die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge zu überwachen, soweit nicht die Einzugsstellen zuständig sind. Satz 2 der Vorschrift berechtigt auch zur Prüfung der Beitragszahlung.

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