0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 212 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Das 2. SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) ergänzte § 212 mit Wirkung zum 18.6.1994 um Satz 2. Durch Art. 6 Nr. 12 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) sind mit Wirkung zum 1.1.2001 die Sätze 3 und 4 angefügt worden. Durch Art. 1 Nr. 37 RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 die Sätze 3 und 4 wieder aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§§ 212a und 212b konkretisieren den allgemeinen Text des § 212. Nach § 28p SGB IV überwachen die Einzugsstellen die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, in ausreichendem Maße an Überprüfungen mitzuwirken. Aus § 76 Abs. 1 SGB IV ergibt sich, dass Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben sind. § 23 SGB IV schreibt vor, wann laufende Beiträge fällig werden. Für Beiträge, die der Versicherte erst nach Fälligkeit zahlt, sind Säumniszuschläge zu erheben (§ 24 Abs. 1a SGB IV). Hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche auf Beiträge ist § 25 SGB IV zu beachten. Welche beitragspflichtigen Einnahmen bei Selbständigen zugrunde zu legen sind, ergibt sich aus § 165. Ergänzt werden die beitragsrechtlichen Vorschriften durch § 196, der Auskunfts- und Mitteilungspflichten vorschreibt.

§ 212 Satz 1 verpflichtet die Rentenversicherungsträger, die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge zu überwachen, soweit nicht die Einzugsstellen zuständig sind. Satz 2 der Vorschrift berechtigt auch zur Prüfung der Beitragszahlung.

2 Rechtspraxis

2.1 Überwachung der Pflichtbeitragszahlung bei Selbständigen

 

Rz. 3

Nach § 173 sind die Beiträge grundsätzlich von denjenigen, die sie zu tragen haben, unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Die Beitragsüberwachung nach § 212 umfasst die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge der nach §§ 2 Nr. 1 bis 3 und 9 sowie § 4 Abs. 2 rentenversicherungspflichtigen Selbständigen, die nach § 169 Nr. 1 ihre Beiträge selbst zu tragen haben, und die Beitragsüberwachung der Pflichtbeiträge der nach § 3 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2, 3 und 4 versicherungspflichtigen Personen, für die dem Leistungsträger die Beitragszahlung obliegt (§§ 170, 173, 176, 176a, 177).

§ 212 Satz 1 ist hinsichtlich der Beitragsüberwachung eine Spezialvorschrift für die Beitragsüberwachung bei der Zahlung der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar für die Fälle, in denen nicht die Einzugsstelle die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags überwacht. Die Regelung des § 212 Satz 1 erfasst die versicherungspflichtigen Selbständigen (vgl. § 212b), die nach § 169 Nr. 1 ihre Beiträge selbst tragen.

 

Rz. 3a

Als Leistungsträger bzw. Beitragsschuldner kommen in Betracht:

  • die Bundesagentur für Arbeit und die Krankenkassen für ihre Leistungsempfänger,
  • die nach § 6a SGB II für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassenen Kommunen für die Bezieher von Alg II,
  • die Ämter für Versorgung und Familienförderung für die Bezieher von Versorgungskrankengeld,
  • die Hauptfürsorgestellen/Integrationsämter für die Bezieher von Übergangsgeld aus der Kriegsopferfürsorge,
  • die sozialen Pflegekassen, privaten Krankenversicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen der Beihilfe für die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen,
  • die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, Genossenschaften oder Gemeinschaften für die nachzuversichernden Personen,
  • die Wehrbereichsverwaltung für die nachzuversichernden Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten,
  • die Bundesämter für Wehrverwaltung bzw. Zivildienst für die Grundwehrdienst-/Zivildienstleistenden.
 

Rz. 3b

Die Beitragsüberwachung soll eine rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge sicherstellen. Vollständig gezahlt sind die Pflichtbeiträge, wenn sie in Höhe des Betrages gezahlt sind, der sich aufgrund der jeweils maßgeblichen Beitragsbemessungsgrundlage ergibt (§ 161 Abs. 1, §§ 165, 166).

 

Rz. 4

Zur Durchführung der Beitragsüberwachung können die Rentenversicherungsträger nach § 196 Abs. 1 von den Versicherten und den Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Die Handwerkskammern sind nach § 196 Abs. 3 verpflichtet, den Rentenversicherungsträgern Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen.

 

Rz. 5

Die Überwachung der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für Beschäftigte durch die Einzugsstellen richtet sich nach §§ 28h, 28b SGB IV und der BÜV. Die Entrichtung der Beitragsanteile der selbständigen Künstler und Publizisten überwacht die Künstlersozialkasse.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV wurden bis Ende 2005 die Pflichtbeiträge von selbständig Tätigen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Tätigkeit, mit der das Arbeitseinkommen erzielt wurde, ausgeübt worden ist. Ab 1.1.2006 werden die Beiträge am Monatsletzten fällig. Bei selbständig Tätigen ist nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Mindestarbeitseinkommen i. H. v. monatlich 400,00 EUR, ab 1.1.2013...

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