Rz. 2

Die Vorschrift trifft Regelungen über die Berechtigung zur Nachzahlung, zum Nachzahlungszeitraum sowie zur Berechnung der Beiträge. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung, nicht etwa auf den der tatsächlichen Zahlung. Es kommt nicht darauf an, nach welcher Vorschrift Versicherungspflicht besteht. Neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 1) oder Tätigkeit (§ 2) erfüllt auch die Versicherungspflicht nach § 3, z. B. während der Kindererziehung oder dem Bezug einer Entgeltersatzleistung, die Bedingung, genauso wie die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4.

 

Rz. 2a

Zur freiwilligen Versicherung sind nach (§ 7 Abs. 1) alle Personen berechtigt, die nicht versicherungspflichtig sind. Bei Versicherungsfreiheit (hier besteht Versicherungspflicht dem Grunde nach) und Befreiung von der Versicherungspflicht ist grundsätzlich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren erforderlich. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters und für die Zeiten des Bezugs einer solchen Rente besteht keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§ 7 Abs. 3). Nach der Sonderregelung des § 232 sind auch Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1.1.1992 vom Recht der Selbst-, Weiter- oder freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, zur Fortsetzung der freiwilligen Versicherung berechtigt.

 

Rz. 2b

Personen, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eine Teilrente wegen Alters (§ 42) oder eine Erziehungsrente (§ 47) beziehen, sind – soweit sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen – zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Sie können daher bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch freiwillige Beiträge nachzahlen.

 

Rz. 2c

§ 209 gilt auch bei einer Beitragsnachzahlung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährderter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz – ZSHG) v. 11.12.2001 (BGBl. I S. 3510). Die nachgezahlten Beiträge gelten als Pflichtbeiträge, wenn durch die Maßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Zeugenschutzmaßnahme gestellt werden.

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