0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 209 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) und gilt seitdem unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

In § 209 sind die Grundsätze für Berechtigung und Beitragsberechnung festgelegt, die sowohl für Nachzahlungsvorschriften des 4. Kapitels (§§ 204 bis 208) als auch für die des 5. Kapitels (§§ 283 bis 285) gelten. Bei Prüfung der Nachzahlungsvoraussetzungen müssen neben der eigentlichen Nachzahlungsvorschrift auch die allgemeinen Regelungen des § 209 beachtet werden. Vorrangig ist die spezielle Nachzahlungsvorschrift.

Auch versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen können die allgemeine Wartezeit mit einer freiwilligen Beitragszahlung oder einer freiwilligen Beitragsnachzahlung erfüllen und dann im Rahmen der Regelaltersrente "Leistungen für nicht erstattungsfähige Beiträge" erhalten. Damit werden ggf. auch Ausbildungszeiten (berufliche Ausbildung, Fachschulausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen) aktiviert.

2 Rechtspraxis

2.1 Berechtigung zur Nachzahlung

 

Rz. 2

Die Vorschrift trifft Regelungen über die Berechtigung zur Nachzahlung, zum Nachzahlungszeitraum sowie zur Berechnung der Beiträge. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung, nicht etwa auf den der tatsächlichen Zahlung. Es kommt nicht darauf an, nach welcher Vorschrift Versicherungspflicht besteht. Neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 1) oder Tätigkeit (§ 2) erfüllt auch die Versicherungspflicht nach § 3, z. B. während der Kindererziehung oder dem Bezug einer Entgeltersatzleistung, die Bedingung, genauso wie die Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4.

 

Rz. 2a

Zur freiwilligen Versicherung sind nach (§ 7 Abs. 1) alle Personen berechtigt, die nicht versicherungspflichtig sind. Bei Versicherungsfreiheit (hier besteht Versicherungspflicht dem Grunde nach) und Befreiung von der Versicherungspflicht ist grundsätzlich die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren erforderlich. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters und für die Zeiten des Bezugs einer solchen Rente besteht keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung (§ 7 Abs. 3). Nach der Sonderregelung des § 232 sind auch Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1.1.1992 vom Recht der Selbst-, Weiter- oder freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, zur Fortsetzung der freiwilligen Versicherung berechtigt.

 

Rz. 2b

Personen, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eine Teilrente wegen Alters (§ 42) oder eine Erziehungsrente (§ 47) beziehen, sind – soweit sie nicht der Versicherungspflicht unterliegen – zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Sie können daher bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch freiwillige Beiträge nachzahlen.

 

Rz. 2c

§ 209 gilt auch bei einer Beitragsnachzahlung nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährderter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz – ZSHG) v. 11.12.2001 (BGBl. I S. 3510). Die nachgezahlten Beiträge gelten als Pflichtbeiträge, wenn durch die Maßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Zeugenschutzmaßnahme gestellt werden.

2.2 Nachzahlungszeitraum

 

Rz. 3

Der Nachzahlungszeitraum ist auf Zeiten ab vollendetem 16. Lebensjahr begrenzt. Dieser Grundsatz gilt auch für die außerhalb des 4. Kapitels enthaltenen Nachzahlungen nach §§ 283 bis 285.

Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist nur für Kalendermonate zulässig, die nicht bereits (auch teilweise) mit Pflichtbeiträgen belegt sind.

2.3 Berechnung der Nachzahlungsbeiträge

 

Rz. 4

Der Versicherte kann für jeden nachzuzahlenden Monatsbeitrag einen beliebigen zwischen dem Mindest- und dem Höchstbeitrag frei wählen.

Die Beitragsberechnung basiert auf den aktuellen Werten. Maßgebend sind

  • die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (nach § 167),
  • die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) und
  • der Beitragssatz (§ 158),

die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten. Als das "Jahr der Nachzahlung" gilt das Antragsjahr, wenn die Beiträge innerhalb angemessener Frist (Inland: 3 Monate/Ausland: 6 Monate) nach Zulassung der Nachzahlung gezahlt werden und das Verwaltungsverfahren nicht durch den Antragsteller verzögert worden ist. Die Bearbeitungsdauer geht nicht zu Lasten des Versicherten. Die Zahlungsfrist kann in begründeten Fällen (§ 26 Abs. 7 SGB X) verlängert werden. Ist im Jahr der Zahlung der Beitragssatz günstiger als im Antragsjahr, kann nach den Werten des Jahres der Zahlung nachgezahlt werden.

 

Rz. 5

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für freiwillig Versicherte monatlich einheitlich 400,00 EUR, ab 1.1.2013: 450,00 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze (ab 1.1.2014: 5.950,00 EUR) und der Beitragssatz (ab 1.1.2013: 18,9 %, ab 1.1.2015: 18,7 %) werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 160).

 

Rz. 6

Die Nachzahlungsbeiträge werden nach dem sog. In-Prinzip berechnet mit der Folge, dass die Höhe der Nachzahlungsbeiträge der Höhe laufend gezahlter Beiträge angepasst wird.

2.4 Bewertung nachgezahlter Beiträge

 

Rz. 7

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