Rz. 11

Die Nachzahlung ist für alle Monate der schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr möglich, die von der Art der Ausbildung her den Tatbestand der Anrechnungszeit erfüllen, aber nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können, es sei denn, diese Monate sind bereits mit Beiträgen belegt, z. B. aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während des Studiums.

 

Rz. 12

Eine Nachzahlung ist auch für ausländische Schulausbildungszeiten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (insbesondere bei Vorliegen der Versicherteneigenschaft in der deutschen Rentenversicherung) möglich.

 

Rz. 13

Fachschulausbildungen, z. B. Meisterprüfungsvorbereitungskurse, die bereits deshalb nicht als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zu berücksichtigen sind, weil die notwendigen zeitlichen Voraussetzungen (Halbjahreskurs, 600 Unterrichtsstunden) nicht vorliegen, berechtigen nicht zur Nachzahlung.

Auch für Ausbildungs-Übergangszeiten (Zwischenzeiten) kann eine Nachzahlung erfolgen, wenn die allgemeinen Bedingungen für die Anerkennung einer Übergangszeit (Anschluss an eine schulische oder berufliche Ausbildung, kein Überschreiten der Höchstdauer zwischen den jeweiligen Ausbildungen) erfüllt sind, d. h., wenn sie dem Grunde nach Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sind.

Eine Nachzahlung für Übergangszeiten ist nur dann möglich, wenn die Übergangszeiten wegen Überschreitens der Höchstdauer von 8 Jahren nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können.

 

Rz. 14

Grundsätzlich gilt das Monatsprinzip. Soweit ein Kalendermonat teilweise mit einer zu berücksichtigenden Ausbildungsanrechnungszeit oder einer Pflichtbeitragszeit belegt ist, zählt dieser Kalendermonat nach § 122 Abs. 1 als voller Kalendermonat. Eine Nachzahlung ist nur für unbelegte Kalendermonate möglich.

 

Rz. 15

Da § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch das AVmEG zum 1.1.2002 geändert wurde, sind Zeiten einer schulischen Ausbildung nach vollendetem 17. Lebensjahr in einem Umfang bis zu 8 Jahren Anrechnungszeiten. Gegenüber dem bis 31.12.2001 geltenden Recht wurde die maximale Anrechnungsdauer damit um 5 Jahre verlängert.

 

Rz. 16

Nach § 74 Satz 3 werden Zeiten schulischer Ausbildung für höchstens 3 Jahre bewertet. Der Teil der schulischen Ausbildungszeiten, der über den zeitlichen Umfang von 3 Jahren hinaus wieder als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist, erhält keine Entgeltpunkte und wirkt sich somit nicht direkt rentensteigernd aus. Unbewertete schulische Anrechnungszeiten dienen dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen. Sie sind bei der Wartezeit von 35 Jahren und im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen.

Für die Nachzahlung ist es ohne Bedeutung, ob es sich um zu bewertende oder nicht zu bewertende Anrechnungszeiten i. S. d. § 74 Satz 3 handelt.

Kann eine Zeit der schulischen Ausbildung nicht als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung, aber als Anrechnungszeit wegen eines anderen Tatbestands, z. B. wegen Arbeitslosigkeit, bewertet werden, können keine freiwilligen Beiträge nachgezahlt werden.

 

Rz. 17

Belegungsfähig sind die nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigenden Zeiten des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule sowie der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach Vollendung des 16. Lebensjahres.

Als verfolgungsbedingte Unterbrechung nach § 13 Abs. 2 WGSVG bzw. § 12 Abs. 2 BerRehaG können Zeiten einer schulischen Ausbildung ggf. bis zum Doppelten der allgemeinen Höchstdauer berücksichtigt werden.

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