2.1 Nachzahlungsmöglichkeit für Zeiten der schulischen Ausbildung

 

Rz. 3

Zur Nachzahlung berechtigt sind Versicherte, die nach Vollendung des 16. Lebensjahres eine Schule, Fach- oder Hochschule besucht haben, wenn diese Zeiten nicht als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. nach der Übergangsvorschrift des § 252 Abs. 4 i. V. m. der Anlage 18 zum SGB VI berücksichtigt werden können. Die Versicherten müssen zur freiwilligen Versicherung (§ 7) berechtigt oder zum Zeitpunkt des Nachzahlungsantrags rentenversicherungspflichtig sein. Es genügt auch ein Beitrag aus einer Nachversicherung oder ein Beitrag aufgrund einer im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaft. Für nicht anrechenbare Ausbildungszeiten im Ausland, die die Bedingungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erfüllen, genügt ein Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei Anträgen auf Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten, die nach der Veröffentlichung (21.3.2001) der Änderung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Rückkehr zur Anrechnung schulischer Ausbildungszeiten bis zu 8 Jahren) gestellt worden sind, ist die Nichtberücksichtigung von Anrechnungszeiten in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung zu prüfen. Die Antragsteller sind allerdings über die ab 1.1.2002 geltende Rechtslage zu informieren und zu beraten, ob die beantragte Nachzahlung auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage sinnvoll ist.

Keine Beiträge können für schulische Ausbildungszeiten nachgezahlt werden, die zwar Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind, aber nach § 74 unbewertet bleiben. Eine Notwendigkeit, für nunmehr wieder anzurechnende Zeiten, die unbewertet bleiben, weiterhin Beiträge nachzuzahlen, wird vom Gesetzgeber nicht gesehen. Eine Nachzahlung kommt somit neben der Zeit zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr allenfalls für die 8 Jahre übersteigende Ausbildungszeit in Betracht. Ebenso ist die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für eine schulische Ausbildungszeit nicht möglich, wenn die gleiche Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt und bewertet wird.

2.1.1 Nachzahlungszeitraum

 

Rz. 4

Obwohl die seit 1.1.1997 geltende Regelung eine Anrechnung neben der Begrenzung der schulischen Ausbildungszeiten nach einer Übergangszeit auf insgesamt höchstens 3 Jahre vorsieht und eine Anrechnung frühestens nach Vollendung des 17. Lebensjahres möglich ist, kommt eine Nachzahlung auch für die Zeiten der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres in Betracht. Dies geschieht in Anlehnung an die Grundvoraussetzung des § 209, nach der Nachzahlungen für Zeiten vor der Vollendung des 16. Lebensjahres unzulässig sind.

Eine Nachzahlung für Ausbildungszeiten, die zwar Anrechnungszeiten sind, bei der Gesamtleistungsbewertung aber wegen des Zusammentreffens mit einer Versorgung nach § 71 Abs. 4 unberücksichtigt bleiben, ist nicht zulässig.

2.1.2 Zeiten der schulischen Ausbildung

 

Rz. 5

§ 207 lässt die Nachzahlung nicht nur für Ausbildungszeiten zu, die wegen Überschreitens der Höchstdauer bzw. deshalb nicht angerechnet werden können, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, sondern auch für Zeiten eines Fachschul- oder Hochschulbesuchs, die bei einem Rentenbeginn bis 1996 wegen mangelnden Abschlusses nicht berücksichtigungsfähig waren.

2.1.3 Ausschluss bei bereits vorhandenen Beiträgen

 

Rz. 6

Ausgeschlossen ist die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für (Teil-)Monate, die bereits mit Beiträgen (Pflicht- oder freiwillige Beiträge) belegt sind. Auch eine Aufstockung oder Ersetzung solcher Beiträge ist nicht möglich.

2.1.4 Berechnung der Beiträge

 

Rz. 7

Die Höhe der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge richtet sich nach § 209 Abs. 2. Für die Berechnung gelten grundsätzlich die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167), die Beitragsbemessungsgrenze (§§ 159, 160) und der aktuelle Beitragssatz zum Zeitpunkt der Nachzahlung (= Antragstellung) entsprechend dem "In-Prinzip".

Die Beitragsberechnung richtet sich nach den Werten, die im Zeitpunkt der Antragstellung gelten, sofern der Berechtigte die Beiträge in einer angemessenen Frist nach Erhalt des Zulassungsbescheids nachzahlt. Angemessen ist ein Zeitraum von 3 Monaten – bei Wohnsitz im Ausland von 6 Monaten. Bei Einhaltung dieser Frist gelten Beiträge zum Zeitpunkt der Antragstellung als gezahlt.

2.1.5 Teilzahlung

 

Rz. 7a

Nach § 207 Abs. 2 Satz 4 kann der Träger der Rentenversicherung Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren zulassen. Soweit eine Teilzahlung beantragt ist, sind im Nachzahlungsbescheid die Anzahl der Raten und der Zeitraum der Ratenzahlung festzulegen. Der Betrag der einzelnen Rate, d. h. die Höhe der Beiträge, hängt vom Zeitpunkt der Zahlung ab. Auch bei der Teilzahlung ist § 209 Abs. 2 zu beachten.

Wird die erste Rate innerhalb angemessener Frist gezahlt, gilt weiterhin die Beitragshöhe zum Antragszeitpunkt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist. Die Höhe der Beiträge der weiteren Raten, die außerhalb der angemessenen Frist gezahlt werden, hängt vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung ab.

2.2 Antrag auf Nachzahlung und Fristen

 

Rz. 8

Die Nachzahlung erfolgt auf Antrag. Bis zum 31.12.2004 war keine Altersgrenze zu beachten. Ab 1.1.2005 kann der Antrag nach § 207 Abs. 2 Satz 1 nur noch bis zur Vollendung des 45...

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