Rz. 26

Bezüglich der Abgrenzung des Anspruchs auf Übergangsgeld im Verhältnis zum Anspruch auf Krankengeld bei interkurrenten Erkrankungen (Hinzutritt einer behandlungsbedürftigen Erkrankung) gilt Folgendes:

Nach § 13 Abs. 3 kann der Rentenversicherungsträger "im Benehmen" mit den Trägern der Krankenversicherung während einer von ihm durchgeführten Rehabilitationsleistung die Kosten

  • für eine krankheitsbedingte Behandlung einer interkurrenten Erkrankung sowie
  • für Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft

übernehmen, um die bereits eingeleitete medizinische Rehabilitationsleistung erfolgreich weiterzuführen.

Entschließt sich der Rentenversicherungsträger dazu, kann er anschließend gegenüber der Krankenkasse einen Erstattungsanspruch geltend machen.

Entscheidet der Rentenversicherungsträger, die Erkrankungen nicht in seiner Rehabilitationseinrichtung mitbehandeln zu lassen, führt dieses zu einer Unterbrechung oder – bei schweren Erkrankungen – sogar zu einem Abbruch der Rehabilitationsleistung.

Zur Leistungsabgrenzung im Zusammenhang mit interkurrenten Erkrankungen haben die Kranken- und Rentenversicherungsträger am 21.1.1993 eine "Vereinbarung zur Leistungsabgrenzung nach § 13 Abs. 4 SGB VI" geschlossen. Hinsichtlich des Textes dieser Vereinbarung wird auf die Ausführungen zu § 13 SGB VI verwiesen.

Wird eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme wegen einer stationären Krankenhausbehandlung infolge einer interkurrenten Erkrankung unterbrochen, endet der Anspruch auf Übergangsgeld gemäß Ziffer 3.2 des Anhangs 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld – Stand: Juli 2023, Fundstelle Rz. 31 – am Tag der Verlegung ins Krankenhaus und lebt bei einer später weitergeführten Rehabilitationsleistung mit dem Tag der Rückkehr in die Rehabilitationseinrichtung wieder auf. Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, ist für den Verlegungstag ebenfalls Übergangsgeld zu zahlen.

Wird die stationäre Rehabilitationsleistung wegen der Schwere der interkurrenten Erkrankung nicht unter-, sondern abgebrochen, lebt auch der Anspruch auf Übergangsgeld nicht wieder auf. Näheres hierzu vgl. Rz. 27.

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