0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres v. 27.5.2002 (BGBl. I S. 1667) wurde mit Wirkung zum 1.8.2002 in Abs. 2 Satz 2 angefügt. Dieser Satz ist dann mit Wirkung vom 1.1.2005 durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wieder gestrichen worden. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) sind in den Abs. 1 und 2 die Worte "von länger als drei Tagen" gestrichen worden, da aufgrund der Regelung in Art. 27 des Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetzes v. 22.4.2005 (BGBl. I S. 1106) die Wehrpflicht auch bei einer Dauer von bis zu 3 Tagen Rentenversicherungspflicht auslöst. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat mit Wirkung zum 17.11.2016 Abs. 2 redaktionell geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 192 ersetzt die Regelungen in § 1412a RVO und § 134a AVG. Die Norm regelt die zur Durchführung der Versicherung erforderlichen Meldungen, soweit gemäß § 3 Versicherungspflicht wegen Wehr- oder Zivildienst besteht. Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und -übertragungsverordnung (DEÜV) v. 10.2.1998 i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2022 (BGBl. I S. 2759).

Durch das Wehrpflichtänderungsgesetz v. 24.3.2011 ist die allgemeine Wehrpflicht ab dem 1.7.2011 bis zum Eintritt des Verteidigungsfalles ausgesetzt worden. Das bedeutet aber nicht, dass § 3 Nr. 2 seine Bedeutung verloren hat, denn diese Vorschrift ist auch auf den freiwilligen Wehrdienst entsprechend anzuwenden. Von der Versicherungspflicht wird gemäß § 3 Nr. 2a auch der Dienst in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Ersatz-Weiterverwendungsgesetzes erfasst.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Das Bundesministerium der Verteidigung bzw. die von ihm bestimmte Stelle (Bundesamt für Wehrverwaltung) sowie das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben sind verpflichtet, bei Zeiten einer gesetzlichen Dienstpflicht von Beginn und Ende des Dienstes zu melden (Rentenversicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 und 2a. Der Inhalt der Meldung ist dem Versicherten schriftlich mitzuteilen (Abs. 3 i. V. m. § 28a Abs. 5 SGB IV). Bezüglich des Verfahrens der Datenübermittlung im Einzelnen ist gemäß Abs. 3 i. V. m. § 28c SGB IV mit Wirkung zum 1.1.1999 auf die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) zu verweisen. § 40 DEÜV bestimmt im Einzelnen Art und Inhalt der Meldungen.

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