Rz. 2

§ 189 soll sicherstellen, dass im Beitragsrecht, insbesondere für die Ermittlung von relevanten Größen in Teilzeiträumen, nach den gleichen Berechnungsgrundlagen verfahren wird wie im Leistungsrecht. Eine vergleichbare Regelung bestand im alten Recht nicht; vielmehr wurde generell auf die beitragsrechtlichen Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 1400 RVO) verwiesen. Nahezu gleichlautende Vorschriften finden sich im Recht der Arbeitslosen- und Unfallversicherung (§ 338 SGB III, § 187 SGB VII) sowie der Altershilfe für Landwirte (§ 47 ALG).

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