0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie gilt seitdem unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 189 soll sicherstellen, dass im Beitragsrecht, insbesondere für die Ermittlung von relevanten Größen in Teilzeiträumen, nach den gleichen Berechnungsgrundlagen verfahren wird wie im Leistungsrecht. Eine vergleichbare Regelung bestand im alten Recht nicht; vielmehr wurde generell auf die beitragsrechtlichen Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 1400 RVO) verwiesen. Nahezu gleichlautende Vorschriften finden sich im Recht der Arbeitslosen- und Unfallversicherung (§ 338 SGB III, § 187 SGB VII) sowie der Altershilfe für Landwirte (§ 47 ALG).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Berechnungsgrundsätze bei der Berechnung von Zeiten, Geldbeträgen, Durchschnittswerten und Rentenanteilen gelten aufgrund der Verweisung in § 189 auch für die Berechnung von Beiträgen. Sie finden allerdings keine Anwendung bei der Ermittlung des Beitragssatzes (§ 158 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1). Weitere Sonderregelungen enthalten § 158 Satz 2 und § 275a Satz 2 hinsichtlich der Beitragsbemessungsgrenzen. Die Bedeutung einer grundsätzlichen Gleichheit von beitragsrechtlichen und leistungsrechtli­chen Berechnungsgrundlagen ist durch die Entscheidungen des BVerfG v. 11.1.1995 (1 BvR 892/88) und v. 24.5.2000 (1 BvL 1/98) zur Nichtberücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, das der Beitragspflicht unterliegt, bei kurzfristigen Lohnersatzleistungen nochmals hervorgehoben worden.

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