Rz. 1a

§ 181, der die Regelungen in § 1402 RVO und § 124 AVG ablöst, regelt die Berechnung der Beiträge und bestimmt, wer sie zu tragen hat, während § 8 Abs. 2 festlegt, wer nachzuversichern ist. Besondere Regelungen für die Nachversicherung beim Ausscheiden aus der Beschäftigung vor dem 1.1.1992 sowie für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet enthalten die §§ 277 ff. Die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ist in § 186 geregelt. Ähnliche Regelungen enthalten § 23 Abs. 6 AbgG für die Nachversicherung von Abgeordneten des Bundestages und der Länderparlamente sowie § 18 PostPersRG für Postbeamte, die bei der PostAG etc. in ein Beschäftigungsverhältnis wechselten (bis Ende 2003). Die Regelungen in §§ 181 ff. betreffen nur Fälle der echten Nachversicherung. Nicht erfasst ist hingegen die sog. fiktive Nachversicherung, bei der keine Beiträge entrichtet wurden. Für die Anwendung von §§ 181 ff. ist weiter erforderlich, dass ein Nachversicherungstatbestand gemäß § 8 Abs. 2 vorliegt und Aufschubgründe nach § 184 Abs. 2 fehlen.

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