0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Redaktionelle Änderungen erfolgten durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785) mit Wirkung zum 7.11.2001, durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) mit Wirkung zum 28.11.2004 und durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 1.1.2008 neu gefasst. Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist die Vorschrift an die Neufassung des SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2018 angepasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Erlass einer Rechtsverordnung, die Näheres über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen sowie die Zahlung von Vorschüssen regeln soll. Damit soll die Abwicklung der in § 179 Abs. 1 vorgesehenen Aufwendungserstattung vereinfacht werden. Die Ermächtigung wurde mit Wirkung vom 1.1.2008 erweitert hinsichtlich der Prüfung der Erstattungsvoraussetzungen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Aufgrund der Ermächtigungsverordnung in § 180 ist die Erste Änderungsverordnung v. 31.5.1994 (BGBl. I S. 1203) erlassen worden. Sie hat die noch aufgrund einer Ermächtigung in § 10 Abs. 2 Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter v. 7.5.1975 (BGBl. I S. 1061) erlassene Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten v. 11.7.1975 (BGBl. I S. 1896) mit Wirkung zum 1.6.1994 geändert.

Durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) ist die Aufwendungserstattungsverordnung letztmalig geändert worden. Sie enthält aber immer noch keine Regelung zum Prüfungsrecht.

 

Rz. 4

Der Verordnungsgeber hat also von dem geschaffenen erweiterten Verordnungsrecht (Regelung der Erstattung an die Träger der Integrationsprojekte, Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens) noch weiterhin keinen Gebrauch gemacht.

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