Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches[2], Inklusionsbetrieben[3] [Bis 31.12.2017: Integrationsprojekten] und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln.

[1] § 180 geändert durch Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007. Anzuwenden ab 01.01.2008.
[2] Eingefügt durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.
[3] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.

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