Rz. 7

Nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 1. Alternative sind in der gesetzlichen Rentenversicherung Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2: Vollendung des 67. Lebensjahres; vgl. auch § 235 Abs. 2 Satz 2: stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren auf 67 Lebensjahre für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963) nicht versicherungspflichtig oder freiwillig versichert waren, bei Aufnahme einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei. Auch für sie hat der Arbeitgeber einen Beitragsanteil zu tragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.5.2003, L 5 KR 147/02, und oben Rz. 4). Das Gleiche gilt für die Arbeitgeber der Beschäftigten, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben (vgl. § 210 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 4 Nr. 3 2. Alternative).

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