Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenversicherung. Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit. Verfassungsmäßigkeit. Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

 

Orientierungssatz

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung von Beiträgen für versicherungsfreie Arbeitnehmer gemäß § 172 Abs 1 Nr 3 SGB 6, § 172 Abs 1 S 1 AFG verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht (vgl BVerfG vom 21.7.1980 - 1 BvR 469/79 = SozR 2200 § 381 Nr 38).

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beitragsforderungen.

Der 1925 geborene Beigeladene zu 2) übertrug mit notarieller Urkunde am 30.06.1993 das von ihm betriebene Handelsgeschäft, das als Firma O P firmierte, auf seinen Sohn. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin dieser Firma.

Als Anlage 2 des Übertragungsvertrages wurde zwischen der Firma O P und dem Beigeladenen zu 2) ein Anstellungsvertrag geschlossen. Nach dessen § 1 übernahm der Beigeladene zu 2) die mit der Betreuung der Vertretung zweier namentlich genannter Firmen erforderlichen Aufgaben im Innen- und Außendienst. Ferner war er für die Überwachung des Fuhrparkes und den Versand zuständig, darüber hinaus erstreckte sich sein Aufgabengebiet auf alle finanziellen und versicherungsrechtlichen Angelegenheiten. Die externe und interne Kundenpflege hatte er nach Weisung des Geschäftsinhabers vorzunehmen. Er stellte nach § 3 der Firma seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung, die Übernahme weiterer Tätigkeiten bedurfte der Genehmigung des Geschäftsinhabers. Das monatliche Bruttogehalt betrug nach § 4 Ziff. 1 8.500,-- DM, ferner stand ihm im Dezember ein 13. Monatsgehalt zu. Eventuelle Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung waren nach § 4 Ziff. 3 zu Lasten des vereinbarten Bruttogehalts abzuführen. Dieses Bruttogehalt sollte sich nach Ziff. 4 a.a.O. entsprechend den tarifvertraglichen Lohnsteigerungen verändern. Der Beigeladene zu 2) hatte im Krankheitsfall Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für sechs Wochen; bei einer länger dauernden Erkrankung waren die Beteiligten berechtigt, die Aufhebung des Anstellungsvertrages zu verlangen (§ 5). Der nach § 6 zustehende Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen war unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse im Einvernehmen mit den übrigen Mitarbeitern festzulegen.

Nach § 2 Ziff. 1 des Übertragungsvertrages waren sich die Beteiligten darin einig, dass die Firma P auch hinsichtlich der Vertretung eines namentlich genannten Kunden Berechtigte hinsichtlich aller bestehenden Rechte und Pflichten sein sollte, unabhängig von den zwischen dem Beigeladenen zu 2) und diesem Kunden getroffenen Vereinbarungen. In § 4 Ziff. 3 des Übertragungsvertrages wurde dem Beigeladenen zu 2) nach Beendigung des aufgrund des Anstellungsvertrages begründeten Dienstverhältnisses ein Anspruch auf monatliche Bezüge in Höhe von 8.000,-- DM eingeräumt; nach seinem Tod standen seiner Witwe 60 % dieser Bezüge zu. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Übertragungsvertrag und den Anstellungsvertrag Bezug genommen.

Aufgrund einer Betriebsprüfung am 08.07.1998 für den Zeitraum 01.12.1993 bis 31.12.1997 forderte die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.1998 von der Klägerin die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit für den Beigeladenen zu 2) für den vorgenannten Zeitraum in Höhe von insgesamt 49.851,60 DM. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Heranziehung des Arbeitgebers zur Zahlung von Beiträgen für einen versicherungsfreien Arbeitnehmer sei verfassungswidrig, denn es handele sich nicht um einen Beitrag, sondern um eine Steuer. Die geforderten Beiträge seien keine Beiträge im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, da ihnen keine Leistungen gegenüberstünden. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Im Klageverfahren hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt, ergänzend hat sie vorgetragen, zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 2) sei kein Beschäftigungsverhältnis begründet worden. Die vereinbarte Vergütung sei Ausdruck einer finanziellen Gegenleistung für die Übertragung des Handelsgeschäftes bzw. der Handelsvertreterverträge an den Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Ein Anstellungsvertrag sei nur geschlossen worden, weil die mit dem Beigeladenen zu 2) persönlich bestehenden Handelsvertreterverträge nicht übertragbar gewesen seien. Die Handelsvertreterverträge seien in die Infrastruktur des Betriebes eingebunden, aber an die Person des Beigeladenen zu 2) gebunden gewesen. Der Beigeladene zu 2) sei weiterhin als selbständiger Handelsvertreter tätig geworden, dies ergebe sich auch aus der Regelung in § 4 Ziff. 3 des Anstellungsvertrages, wonach eventuell zu entrichtende Beiträge zu Lasten der Bruttovergütung gehen sollten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.04.2002 abgewiesen.

Im Berufungsverfahren macht die Klägerin weiterhin geltend, zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 2) sei kein Beschäftigungsverhältnis im s...

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