Rz. 20

Bis zum 31.12.2011 erfasste Nr. 4 auch "andere im Ausland beschäftigten Deutsche". Durch Art. 4 des 4. SGBIVuaÄndG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) wurde dieser nun in § 4 Abs. 1 Nr. 2 angesprochene Personenkreis der für einen begrenzten Zeitraum im Ausland beschäftigten und freiwillig Versicherten aus Nr. 4 genommen. Zunächst wurde eine besondere Regelung mit Nr. 4a geschaffen, die ab 1.7.2015 durch die Einfügung einer neuen Nr. 2a (Art. 3 des 5. SGB-ÄndG v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) zur Nr. 4b wurde. Beide Vorschriften knüpfen an die Regelung der Versicherungspflicht von im Ausland beschäftigten Personen durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) an. Danach sind Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf Antrag versicherungspflichtig, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat.

Bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, ist nach Nr. 4a beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nr. 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden. Damit ist Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, die Möglichkeit einer Vereinbarung eröffnet worden, als Bemessungsgrundlage den sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 ergebenden Betrag (i. H. v. mindestens zwei Dritteln der Beitragsbemessungsgrenze) oder das Arbeitsentgelt zu wählen. Die Beitragsbemessungsgrundlage kann damit entsprechend der bis zum 31.12.2011 für im Ausland beschäftigte Deutsche geltenden Rechtslage (s. o.) festgelegt werden. Allerdings gilt diese Mindestbeitragbemessungsgrundlage nur und stellt somit die beitragspflichtigen Einnahmen dar, wenn sie günstiger (höher) ist als das Arbeitsentgelt und die Maßgeblichkeit der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zwischen Versicherten und antragstellenden Stellen mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird. Wie vor der Änderung der Nr. 4 sind damit die Antragspflicht versicherten Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, zukünftig (wieder) den Entwicklungshelfern gleichgestellt, wenn dies vereinbart wird (vgl. BT-Drs. 18/4114 S. 32).

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