Rz. 5

Anders als in der Krankenversicherung existiert in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Versicherungspflichtgrenze. Jedoch werden die beitragspflichtigen Einnahmen nur insoweit der Beitragserhebung unterworfen, als sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden – differenziert nach allgemeiner Rentenversicherung und knappschaftlicher Rentenversicherung und für die alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet getrennt – kalenderjährlich festgesetzt (§ 160 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 275a).

Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet damit den Betrag, bis zu dem die Beitragsbemessungsgrundlage (§§ 161 bis 167) bei der Beitragsberechnung berücksichtigt wird. Damit stellt die Beitragsbemessungsgrenze auch eine erforderliche und verhältnismäßige Belastbarkeitsgrenze der gesetzlich Zwangsversicherten i. S. d. Art. 2 Abs. 1 GG dar. Zugleich – quasi als Kehrseite – bedeutet sie eine Leistungsbemessungsgrenze im Sinne einer Versicherungsschutzgrenze (vgl. zuletzt BSG, Urteil v. 16.10.2019, B 13 R 18/18 R, zu § 70 Abs. 1 Satz 2). Indem die Beitragsbemessungsgrenze die höchstmögliche "Vorsorge" im System der gesetzlichen Rentenversicherung festsetzt, limitiert sie damit zugleich die Leistungen an die jeweilige Rentnergeneration. Die Entgeltpunkte spiegeln dabei die "Rangstelle" des Versicherten im Gesamtgefüge wider, indem der versicherte Arbeitsverdienst des Einzelnen ins Verhältnis zu dem Durchschnittsverdienst der zeitgleich Versicherten gesetzt wird. Damit wird eine Übertragung relativer Einkommenspositionen aus der Erwerbsphase in die Ruhestandsphase bewirkt. Auf diese Weise stellt die Beitragsbemessungsgrenze auch die Vergleichbarkeit innerhalb der jeweiligen Generationen sicher (vgl. BSG, a. a. O., und Komm. zu § 159 Rz. 4).

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