Rz. 11

Abs. 4 bürdet dem Versicherten eine besondere Mitwirkungsverpflichtung auf. §§ 60 ff. SGB I gelten nicht, da es sich bei der Kontenklärung nicht um die Gewährung einer Sozialleistung handelt. Sinn der Mitwirkungspflicht ist es, den Versicherten in die Ermittlungen einzubeziehen, da er den relevanten und klärungsbedürftigen Sachverhalt am besten kennt und auch die notwendigen Beweismittel (Urkunden etc.) leichter beibringen kann als der Versicherungsträger. Jedoch handelt es sich bei der Mitwirkungspflicht des Versicherten lediglich um eine Obliegenheit. § 149 verzichtet – anders als § 66 Abs. 1 SGB I – auf Sanktionen, da die sich aus einem unzutreffenden Versicherungsverlauf ergebenden Nachteile genügend Anreiz für eine Mitwirkung bewirken. Soweit der Versicherte dieser Obliegenheit nicht nachkommt, wird der Versicherungsträger zwar nicht von seiner Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen freigestellt, jedoch kann er aus einer fehlenden Mitwirkung Folgerungen ableiten und seine Ermittlungen auf das Notwendigste beschränken (vgl. Jörg, in: Kreikeboom, SGB VI, § 149 Rz. 5 und 9). Weiter ist zu beachten, dass eine Amtsermittlung ohne Mitwirkung unzulässig sein kann, wenn dadurch gegen den Sozialdatenschutz verstoßen wird (§ 67a SGB X). Andererseits wird vertreten, dass bei fehlender Mitwirkung eine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen völlig unterbleiben kann (Polster, in: KassKomm SGB VI, § 149 Rz. 11). Der Versicherte kann aber jederzeit zu seinen Gunsten eine Änderung der gespeicherten Daten verlangen, soweit er die entsprechenden Fakten nachweist (§ 44 SGB X – selbst bei bindend gewordenem Feststellungsbescheid). Die fehlende Mitwirkung des Versicherten bei der Klärung des Versicherungskontos hat – anders als im Leistungsrecht gemäß §§ 60ff. SGB I – keine unmittelbare Auswirkung. Erst bei der (Renten)Leistungsgewährung treten die negativen Folgen ein.

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