Rz. 6

Die Datenstelle für die Rentenversicherungsträger wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet, d. h., sämtliche Angelegenheiten wirtschaftlicher, organisatorischer, technischer und personeller Art, die die Datenstelle betreffen, sind von der Deutschen Rentenversicherung Bund abzuwickeln. Damit sind die Organe und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Bund entsprechend §§ 35, 36 SGB IV für den gesamten Geschäftsbetrieb zuständig. Auch die gerichtliche und sonstige Außenvertretung obliegt der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bei der Verwaltung handelt es sich um eine gemeinsame Angelegenheit der Träger der Rentenversicherung (§ 125 Abs. 2 Satz 2).

"Unterhalten" bedeutet, dass alle Träger der Rentenversicherung gemeinsam eine Datenstelle unterhalten, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. Der Begriff des "Unterhaltens" bedeutet, dass die Rentenversicherungsträger verpflichtet sind, für eine ausreichende personelle und materielle Ausstattung der Datenstelle zu sorgen.

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