Rz. 16

Die in Abs. 7 vorgesehene Delegationsmöglichkeit für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium bzw. die Geschäftsführung soll für den Vorstand bzw. dessen Personalausschuss die Möglichkeit schaffen, sich von Routineaufgaben zu entlasten. Im Übrigen entspricht die Vorschrift der Regelung des bisherigen § 143 und wurde redaktionell an die Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

 

Rz. 17

Die übrigen Beamten werden somit durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des Vorstandes des Versicherungsträgers ernannt. Das Bundesministerium kann seine Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der übrigen Beamten auf den Vorstand delegieren. Von diesem Recht, seine Befugnisse zu delegieren, hat das Bundesministerium mit der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung v. 5.6.1979 (BGBl. I S. 651), geändert durch die Anordnung v. 12.11.1979 (BGBl. I S. 1997), Gebrauch gemacht. Für besondere Fälle (Einstellung von Bewerbern über 50 Jahre) hat sich das Bundesministerium die Ernennung und Entlassung vorbehalten.

 

Rz. 18

Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand übertragen wird, hat die Satzung zu bestimmen, durch wen die Urkunde zu vollziehen ist. Ist dies der Fall, ergibt sich aus der Satzung, dass die Urkunde vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Bei Verhinderung des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet für ihn das jeweils an Lebensjahren älteste erreichbare Mitglied aus der Gruppe des Vorstandes, der der Versicherte angehört.

 

Rz. 18a

Den Ernennungsvorschlag hat der Vorstand des Rentenversicherungsträgers zu unterbreiten. Hierdurch wird sichergestellt, dass nur Personen zu Beamten ernannt werden, die das Vertrauen der Selbstverwaltung genießen.

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