0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 143 i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) v. 27.12.1993 (BGBl. I S. 2378) wurde § 143 geändert. Die Änderungen sind mit Wirkung zum 1.1.1994 in Kraft getreten (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ENeuOG). Es handelte sich um Folgeänderungen redaktioneller Art, die im Zusammenhang mit der Bahnreform zum 1.1.1994 standen. Art. 22 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts v. 9.7.2001 (BGBl. I S. 1509) ersetzte in § 143 Abs. 3 die Angabe "§ 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung" durch die Angabe "§ 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes". Die Neufassung ist am 1.1.2002 in Kraft getreten (Art. 27 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes). Durch Art. 217 Nr. 5 der Siebten Zuständigkeitsänderungs-Verordnung v. 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785, 2832) ist § 143 erneut geändert worden. Die Änderung ist am 29.10.2001 in Kraft getreten (Art. 467 der VO). Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers v. 22.10.2002 (BGBl. I S. 4206) sind Zuständigkeiten aus dem bisherigen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung auf das bisherige Bundesministerium für Gesundheit übertragen worden. Dieses ist zu einem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung umgebildet worden.

Durch Art. 2 Nr. 3 RVOrgG v 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) ist § 143 mit Wirkung zum 1.10.2005 (Art. 86 Abs. 4 RVOrgG) neu gefasst worden.

Die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (9. ZustAnpVO) v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) hat mit Wirkung zum 8.11.2006 (Art. 559 der VO) in § 143 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 die Wörter "Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter "Arbeit und Soziales" ersetzt.

Abs. 9 ist durch Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 aufgehoben worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die bundesunmittelbaren Versicherungsträger besitzen Dienstherrnfähigkeit (Abs. 1). Abs. 2 stellt klar, dass die Funktion eines Mitgliedes des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund in einem Beamtenverhältnis auf Zeit wahrgenommen werden soll. In versorgungsrechtlicher Hinsicht ist für die Mitglieder des Direktoriums § 15a des Bundesversorgungsgesetzes maßgebend (Abs. 3). Abs. 4 befasst sich mit der Ruhegehaltsberechnung für "Quereinsteiger". Die versorgungsrechtliche Regelung bei einer erneuten Berufung in ein anderes Amt im Direktorium bestimmt Abs. 5. Der Bundespräsident ernennt die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger (Abs. 6). Aus Abs. 7 ergibt sich eine Delegationsmöglichkeit für die Beamten unterhalb des höheren Dienstes. Wer Oberste Dienstbehörde ist, ergibt sich aus Abs. 8. Abs. 9 eröffnete die Möglichkeit, dass sich die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See des Personals der damaligen See-Berufsgenossenschaft bedient, wurde jedoch zum 11.8.2010 aufgehoben.

2 Rechtspraxis

2.1 Bundesunmittelbare Versicherungsträger

 

Rz. 3

Der Staat erfüllt seine ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben durch Träger der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung. Während der Bund als ursprünglicher Verwaltungsträger auch Träger der unmittelbaren Verwaltung ist, die er durch seine unmittelbaren Behörden wahrnimmt (Art. 86 GG), üben die sonst noch bestehenden Verwaltungsträger die mittelbare Staatsverwaltung aus. Die in § 143 genannten Körperschaften sind Träger mittelbarer Staatsverwaltung.

 

Rz. 4

Die Bezeichnung "bundesunmittelbar" wird für solche Verwaltungsträger verwendet, die zu den Trägern mittelbarer Bundesverwaltung gehören. Das Gesetz benutzt den Begriff "bundesunmittelbar", obwohl die Rentenversicherungsträger nicht Bestandteil der unmittelbaren Staatsverwaltung sind. Gemeint ist, dass der mittelbare Verwaltungsträger dem Bund direkt, also nicht erst auf dem Umweg über Landesbehörden untersteht.

2.2 Dienstherrnfähigkeit (Abs. 1)

 

Rz. 5

Dienstherrnfähigkeit ist das Recht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, Beamte zu haben (§ 121 BRRG). Dieses Recht besitzen der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BRRG am 1.9.1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wurde.

 

Rz. 6

Durch die Dienstherrnfähigkeit haben die Rentenversicherungsträger das Recht, für die Ausübung hoheitlicher Aufgaben Beamte zu haben. Die Aufgaben dieser Versicherungsträger werden durch Beamte und nicht durch DO-Angestellte wahrgenommen. Nur die wichtigsten Funktionen obliegen den Beamten. Darüber hinaus nehmen auch Angestellte und Arbeiter entsprechende Aufgaben wahr.

 

Rz. 7

Die Beamten sind unmittelbare Bundesbeamte, für die insbesondere das Bundesbeamtengesetz (BBG), das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), das Bundesversorgungsgesetz (BVG), das Bundesdisziplinargesetz (BDG) und das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) gelten.

 

Rz. 8

Der Begriff Dienstherr bestimmt, zu welch...

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