Rz. 5

§ 123 Abs. 3 regelt das Verfahren zur Ermittlung von Beträgen, die auf einen Teilzeitraum entfallen. Nach § 123 Abs. 3 Satz 1 ist der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum zu vervielfältigen und durch den Gesamtzeitraum zu teilen. Dabei werden volle Kalenderjahre mit 360 Tagen, volle Kalendermonate mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit 7 Tagen berücksichtigt (§ 123 Abs. 3 Satz 2). Eine Ausnahme gilt für Renten, die nur für Teilmonate zu leisten sind (z. B. für Hinterbliebenenrenten, die gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 mit dem Todestag eines Versicherten beginnen); in diesen Fällen sind der Berechnung der anteiligen Rente generell die tatsächlichen Tage des jeweiligen Kalendermonats zugrunde zu legen (vgl. einschränkende Regelung in § 123 Abs. 3 Satz 2 und Komm. zu Rz. 10).

Eine Berechnung von Beträgen für Teilzeiträume ist z. B. vorzunehmen, wenn

  • auf einer Versicherungs- oder Quittungskarte für Beitragszeiten bis zum 31.12.1972 Arbeitsentgelte in einem Betrag bescheinigt worden sind, die über das Jahresende eines Kalenderjahres hinausgehen,
  • Arbeitsentgelte für Kalendermonate mit vollwertigen und beitragsgeminderten Zeiten in einem Betrag bescheinigt oder übermittelt worden sind,
  • Arbeitsentgelte für eine berufliche Ausbildung in einem Betrag mit Arbeitsentgelten für Beschäftigungszeiten vor Beginn oder nach Beendigung der Ausbildung bescheinigt oder übermittelt worden sind,
  • Arbeitsentgelte in einem Betrag für Zeiten vor und nach Vollendung des 25. Lebensjahres bescheinigt oder übermittelt worden sind,
  • Arbeitsentgelte für ein volles Kalenderjahr bescheinigt oder übermittelt wurden, obwohl im selben Kalenderjahr nachweislich z. B. beitragsfreie Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind,
  • Arbeitsentgelte für Zeiten bescheinigt oder übermittelt worden sind, die über den Beginn oder das Ende einer anzurechnenden Kindererziehungszeit oder einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung hinausgehen,
  • Arbeitsentgelte für Zeiten bescheinigt oder übermittelt worden sind, die über den Beginn oder das Ende einer Ehezeit (bis 31.8.2009 § 1587 Abs. 2 BGB, ab 1.9.2009 § 3 Abs. 1 VersAusglG) oder einer Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) hinausgehen,
  • Tabellenentgelte (z. B. lt. Anlage 2b zum SGB VI oder nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes) nur für einen Teilzeitraum zu berücksichtigen sind,
  • Renten nur für einen Teilmonat zu zahlen sind (z. B. Hinterbliebenenrenten, die gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 mit dem Todestag eines Versicherten beginnen),
  • Erstattungsansprüche (§§ 102 bis 106 SGB X) nur für Teilmonate zu befriedigen sind.
 

Rz. 6

 
Praxis-Beispiel

Für das Kalenderjahr 2015 weist die Versicherte A folgende rentenrechtliche Zeiten nach:

 
1.1.2015 bis 31.12.2015 versicherte Beschäftigung; Beitragsbemessungsgrundlage lt. DEÜV-Meldung des Arbeitgebers = 24.000,00 EUR
1.1.2015 bis 30.4.2015 Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung gemäß § 56 Abs. 1 bis 5

Die für das Kalenderjahr 2015 übermittelte Beitragsbemessungsgrundlage ist gemäß § 123 Abs. 3 aufzuteilen, weil wegen der zeitgleich anzurechnenden Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung vom 1.1.2015 bis zum 30.4.2015 nach § 70 Abs. 2 Satz 2 bei der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten eine additive Anrechnung vorzunehmen ist.

Lösung:

Ermittlung des Teilbetrags der Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.4.2015 gemäß § 123 Abs. 3 i. V. m. § 121 Abs. 2 und 4:

Die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2015 (= volles Kalenderjahr) umfasst 360 Tage und die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.4.2015 (= 4 KM x 30 Tage) 120 Tage (§ 123 Abs. 3 Satz 2).

24.000,00 EUR x 120 Tage : 360 Tage = 8.000,00 EUR

Ermittlung des Teilbetrags der Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeit vom 1.5.2015 bis zum 31.12.2015:

Der Teilbetrag der Beitragsbemessungsgrundlage für die Zeit vom 1.5.2015 bis zum 31.12.2015 ergibt sich im Differenzverfahren; er beträgt im vorliegenden Beispiel 16.000,00 EUR (24.000,00 EUR – 8.000,00 EUR).

 
Praxis-Beispiel

Lt. Arbeitgebermeldung nach der DEÜV wurden für die Versicherte B für die Zeit vom 1.1.1990 bis zum 31.12.1990 aufgrund einer versicherten Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von einer Beitragsbemessungsgrundlage i. H. v. 15.000,00 DM abgeführt.

Nachweislich sind der Versicherten allerdings für die Zeit vom 1.1.1990 bis zum 15.2.1990 (= 2 KM) Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit gemäß §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 252 Abs. 2 Nr. 1 anzurechnen; dabei ist der Monat Januar 1990 als beitragsfreie Anrechnungszeit i. S. v. § 54 Abs. 4 und der Monat Februar 1990 als beitragsgeminderte Zeit i. S. v. § 54 Abs. 3 zu berücksichtigen.

Die vom Arbeitgeber gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage von 15.000,00 DM ist somit der Zeit vom 16.2.1990 bis zum 31.12.1990 (= 313 Tage gemäß § 123 Abs. 3 Satz 2; Februar 1990 = 13 Tage, März bis Dezember 1990 = 10 KM x 30 Tage = 300 Tage) zuzuordnen, weil der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses offensichtlich unrichtig übermittelt worden ist. Außerdem ist der Teilbetrag der Beitragsbemessungsgrundlage ...

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