0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 123 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Durch Art. 7 Nr. 6 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurden in Abs. 2 die Wörter in Deutsche Mark mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 68 Abs. 10 des Gesetzes) gestrichen.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift legt fest, welche Berechnungsweise bei der Ermittlung von Geldbeträgen anzuwenden ist. Sie hat auch Bedeutung in den Fällen, in denen aus Beiträgen für Sozialleistungen Entgelte zu ermitteln sind (§ 247). Abs. 1 bestimmt, dass Geldbeträge grundsätzlich auf 2 Dezimalstellen errechnet werden. Nach § 121 Abs. 2 ist eine Rundung der 2. Stelle vorzunehmen, wenn die 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. Abs. 1 erfasst nicht nur sämtliche Geldleistungen, vielmehr findet die Vorschrift auch Anwendung bei Feststellungen, die ihre Grundlage in Geldbeträgen haben (z. B. Bruttoentgelte, Beitragsbemessungsgrenzen). Sonderregelungen zu Abs. 2 sind die §§ 159, 275a (Aufrundung auf das nächsthöhere Vielfache von 600).
Wird in einer Vorschrift ausdrücklich ein voller Euro-Betrag vorgegeben, so ist dieser nach Abs. 2 nur dann um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 1. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.
Sind Teilbeträge zu ermitteln, wird das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit 7 Tagen berechnet.
Die bis zum 31.12.1991 geltende Aufrundung des Rentenzahlbetrages auf volle 10 Deutsche Pfennig wurde abgeschafft. Lediglich die Leistung für Kindererziehung wurde bis 30.6.2001 auf 10 Deutsche Pfennig nach oben gerundet. Ab dem 1.7.2001 ist die KLG-Leistung pfennig- bzw. centgenau zu zahlen (§§ 295, 295a).
Abs. 3 regelt in der Hauptsache die Feststellung von Zahlbeträgen für Teilzeiträume (z. B. bei der Aufteilung von Arbeitsentgelten oder bei der Ermittlung des Rentenbetrags für einen Teil des Kalendermonats bei Hinterbliebenenrenten). Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der anteiligen Monatsrente für einzelne Monate nicht generell mit 30 Tagen, sondern je nach Kalendermonat und Jahr taggenau, z. B. der Monat Februar mit 28 bzw. 29 Tagen, gerechnet wird.
Die Berechnungsvorschrift des Abs. 3 steht dem Nachweis des Entgelts für den Teilzeitraum nicht entgegen. Hier kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass eine individuelle Prüfung der tatsächlichen Verteilung der Beiträge ausgeschlossen wäre (BSG, Urteil v. 28.10.1998, 8 Kn 19/95, SozR 3-2600 § 123 Nr. 1).
2 Rechtspraxis
2.1 Berechnung von Geldbeträgen
Rz. 3
Geldbeträge werden grundsätzlich auf 2 Dezimalstellen berechnet. In diesen Fällen gilt § 121 Abs. 2, wonach ggf. eine Rundung der 2. Dezimalstelle vorzunehmen ist, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. Die Regelung gilt für die Leistungen der Rentenversicherung, für das Übergangsgeld, für Zuschüsse nach § 106 und für den Zinsbetrag nach § 44 SGB I und auch für Arbeitsentgelte/Arbeitseinkommen.
2.2 Auf einen Teilzeitraum entfallende Beträge
Rz. 4
Abs. 3 regelt die Aufteilung des auf einen Teilzeitraum entfallenden Geldbetrags. Beispiele für einen Aufteilungsfall:
- Arbeitsentgelte für eine über das Jahresende hinausgehende Beschäftigung oder Tätigkeit sind in einem Betrag bescheinigt worden,
- Arbeitsentgelte sind in einem Betrag bescheinigt, und ein Teil des Arbeitsentgeltes belegt einen beitragsgeminderten Kalendermonat,
- Arbeitsentgelte für eine über den 48./36. Kalendermonat oder das 25. Lebensjahr hinausgehende Beschäftigung oder Tätigkeit sind in einem Betrag bescheinigt worden,
- Arbeitsentgelte sind in einem Betrag bescheinigt worden, und ein Teil des Arbeitsentgeltes entfällt auf Zeiten einer beruflichen Ausbildung,
- Arbeitsentgelte sind durchgehend bescheinigt worden bei gleichzeitigem Vorliegen einer Anrechnungszeit für einen vollen Kalendermonat,
- Arbeitsentgelte sind für Zeiten bescheinigt worden, die über den Beginn oder das Ende einer Kindererziehungszeit oder einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung hinausgehen,
- Arbeitsentgelte sind in einem Betrag bescheinigt worden, und ein Teil des Arbeitsentgeltes fällt in die Ehezeit i. S. v. § 1587 Abs. 2 BGB,
- Tabellenentgelte sind nur für einen Teilzeitraum zu berücksichtigen,
- Rente ist nur für einen Teil des Monats zu zahlen,
- Erstattungsansprüche sind für Teilzeiträume abzurechnen.
2.3 Aufteilung von Arbeitsentgelten
Rz. 5
§ 123 ist anzuwenden, wenn Entgelte für einen Gesamtzeitraum vorliegen und aufgrund von Berechnungsvorschriften eine Aufteilung vorgenommen werden muss. Häufigste Aufteilung ist die beim Zusammentreffen von Beitragszeiten mit beitragsfreien Zeiten.
Rz. 6
1.1.1960 – 15.12.1960 | Pflichtbeiträge (Entgelt 10.000,00 DM) | |||||
15.2.1960 – 14.2.1970 | Berücksichtigungszeit | |||||
1.3.1960 – 28.2.1961 | Kindererziehungszeit | |||||
16.12.1990 – 31.1.1961 | Anrechnungszeit | |||||
Ergebnis: | ||||||
Aufteilung der Zeit, | ||||||
1.12.1960 – 31.1.1960 | = | 30 Tage | ||||
1.2.1960 – 29.2.1960 | = | 30 Tage | ||||
1.3.1960 – 30.11.1960 | = | 270 Tage | ||||
1.12.1960 – 15.12.1960 | = | 15 Tage | ||||
= | 345 Tage | |||||
Aufteilung des Entgeltes: | ||||||
1.1.1960 – 31.1.1960 | = | 10.000,00 DM | × | 30 : 345 | = | 869,57... |
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