Rz. 65

Ein Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2, kann sich bei laufendem Bezug von Versichertenrenten nur für einen der Beteiligten positiv auswirken; die Gesamtversorgung der Ehegatten/Lebenspartner wird nach Durchführung eines Rentensplittings – bei identischen Zugangsfaktoren (§ 77) – gleich hoch sein; soweit den Berechnungen der Versichertenrenten der Ehegatten/Lebenspartner unterschiedliche Zugangsfaktoren (§ 77) zugrunde liegen, könnte sich aber auch eine – marginal – geringere oder höhere Gesamtversorgung ergeben (vgl. Beispiel in Rz. 57).

 
Wichtig

In die Entscheidung "für" oder "gegen" ein Rentensplitting zu Lebzeiten der Ehegatten/Lebenspartner sollte vor allem der in § 46 Abs. 2b geregelte Ausschluss von Ansprüchen auf Witwen-/Witwerrenten bei Tod eines Ehegatten/Lebenspartners einbezogen werden.

 

Rz. 66

Bei Anspruch auf Durchführung eines Rentensplittings gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 3 könnte ein Rentensplitting in folgenden Fällen für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner von Vorteil sein:

a) Es besteht gemäß § 46 Abs. 2a wegen kurzer Ehedauer kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente und die Durchführung des Rentensplittings wirkt sich für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner insgesamt begünstigend aus (aufgrund der nach § 120a Abs. 6 zu bestimmenden kurzen Splittingzeit dürfte sich in diesen Fällen allerdings auch nur ein geringer Zuschlag an Entgeltpunkten i. S. v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ergeben).

b) Es besteht kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, weil der verstorbene Ehegatte/Lebenspartner die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1) nicht erfüllt hat, diese auch nicht vorzeitig erfüllt ist (§ 53 Abs. 1 oder 2) oder als erfüllt gilt (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Diese Fallgestaltung könnte auch für überlebende Ehegatten/Lebenspartner, bei denen sich durch das Rentensplitting insgesamt ein Abschlag an Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) ergeben würde, von Vorteil sein, wenn nach Bestandskraft des Rentensplittings aufgrund von Kindererziehung ein Anspruch auf Erziehungsrente (§ 47 Abs. 3 und 4) bestehen würde. Der beim verstorbenen Ehegatten/Lebenspartner in Folge dessen zu berücksichtigende Splittingzuwachs (§ 120a Abs. 8) könnte darüber hinaus wegen der nach § 52 Abs. 1a anzurechnenden zusätzlichen Wartezeitmonate die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch den verstorbenen Ehegatten/Lebenspartner zur Folge haben, sodass nach Durchführung des Rentensplittings ggf. auch für die hinterblieben Kinder ein Anspruch auf Waisenrente (§ 48 Abs. 1 und 2) entstehen könnte.

c) Es besteht Anspruch auf Witwen-/Witwerrente (§ 46 Abs. 1 und 2) aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners, für den sich nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres (§§ 67 Nr. 5 und 6, 82 Satz 1 Nr. 6 und 7) und Anwendung von § 93 kein Rentenzahlbetrag (sog. Null-Rente) ergibt, weil der Ehegatte/Lebenspartner infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist. Darüber hinaus sollte sich das Rentensplitting in diesen Fällen für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner insgesamt begünstigend auf die Höhe seiner Versichertenrente auswirken.

d) Es besteht Anspruch auf Witwen-/Witwerrente (§ 46 Abs. 1 und 2) aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners, für den sich nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres (§§ 67 Nr. 5 und 6, 82 Satz 1 Nr. 6 und 7) kein Rentenzahlbetrag (sog. Null-Rente) ergibt, weil der nach § 97 aufgrund von anzurechnenden Einkünften des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners ermittelte Anrechnungsbetrag, den Betrag der monatlichen Witwen-/ Witwerrente erreicht bzw. übersteigt. Auch in diesen Fällen sollte sich das Rentensplitting insgesamt begünstigend auf die Höhe der Versichertenrente des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners auswirken.

 

Rz. 67

Als Entscheidungshilfe "für" oder "gegen" ein Rentensplitting hat der Rentenversicherungsträger die für die jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner relevanten individuellen Auswirkungen eines Rentensplittings durch Probeberechnungen darzustellen.

Die Probeberechnungen werden von dem für den jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner zuständigen Rentenversicherungsträger (§ 127) durchgeführt und beinhalten die Berechnung der Höhe

  1. einer Witwenrente bzw. Witwerrente unter Berücksichtigung des nach § 97 anzurechnenden Einkommens und/oder ggf. auch nach Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente gemäß § 93,
  2. der laufenden Versichertenrente unter Berücksichtigung des (möglichen) Rentensplittings unter Ehegatten,
  3. einer Erziehungsrente nach Durchführung eines (möglichen) Rentensplittings,
  4. von laufend gezahlten Waisenrenten unter Berücksichtigung des (möglichen) Rentensplittings.
 

Rz. 68

Wird nach Durchführung der Probeberechnungen das Rentensplitting unter Ehegatten/Lebenspartnern gewünscht, erteilt der nach § 120d Abs. 3 zuständige Rentenversicherungsträger einen rechtsbehelfsfähigen Splittingbescheid, der beiden Ehegatten/Lebenspartnern sowie dem beteiligten Rentenversicherungsträger übers...

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